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Gründungszuschuss statt Ich-AG

Der Gründungszuschuss – Nachfolger der Ich–AG

 

Im Jahr 2003 stellte der Staat ein ganz neues Förderprogramm vor, die Ich – AG. Dieses Instrument sollte von da ab auch Arbeitslosen ermöglichen, den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen. Doch nach nur drei sehr erfolgreichen Jahren wurde dieses Modell wieder entsorgt, an die Stelle der Ich – AG rückte der Gründungszuschuss.

Wo ein Arbeitsloser früher die Wahl hatte, zwischen Überbrückungsgeld und Ich-AG bleibt heute nur noch eine Option: der Gründungszuschuss. Seit dem 1. August 2006 gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit nur noch diese eine Möglichkeit der Förderung für arbeitslose Existenzgründer.

Unterstützung heißt das oberste Gebot

Beim Weg in die Selbstständigkeit soll der Gründungszuschuss Untestützung bieten. Das Förderprogramm unterteilt sich in zwei Phasen, die maximale Dauer beschränkt sich aber auf 15 Monate. Danach muss der Gründer in der Lage sein auf eigenen Beinen zu stehen.

Phase eins der Förderung umfasst neun Monate, erfüllt man die Voraussetzung, um in den Genuss der Förderung zu kommen, hat man als Gründer einen Rechtsanspruch auf diese Phase. Die Unterstützung finanzieller Art unterteilt sich in zwei Stufen. Zu dem normalen Arbeitslosengeld erhält der Gründer monatlich einen Betrag in Höhe von 300 Euro, dieser Betrag soll die Sozialabgaben decken.

Die zweite Stufe umfasst noch einmal eine Leistungsdauer von 6 Monaten und ist eine sogenannte Kann-Leistung, auch muss der Zuschuss hierfür wieder extra beantragt werden. Wird der Antrag genehmigt, erhält der Gründer wiederum den monatlichen Festbetrag in Höhe von 300 Euro, allerdings entfallen dann die Zahlungen des normalen Arbeitslosengeldes.

Versteuern muss man als Gründer den Gründungszuschuss nicht. Der Zuschuss soll auch nicht als Finanzierung einer Geschäftsidee gesehen werden, sondern soll Lebenshaltungskosten und Sozialbeiträge decken.

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