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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Übersicht

Allgemeine Informationen

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), oder auch BGB Gesellschaft genannt, stellt die Grundform der Personengesellschaft dar. Die rechtlichen Bestimmungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB § 705) festgehalten. Bei einer GbR handelt es sich um die formell am wenigsten präzisierte und einfachste Form einer Gesellschaftsgründung. Die GbR stellt keine eigenständige juristische Person dar, sondern gilt als eine Personenvereinigung, welche auf vertraglichen Vereinbarungen basiert. Daher besitzen GbRs nur eine beschränkte Rechtsfähigkeit.

Sie sind dazu befügt, Verträge abzuschließen, am äußeren Rechtsverkehr teilzunehmen oder Ansprüche vor dem Gesetz zur Geltung zu bringen. Laut eines Gerichtsurteils des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2001 kann eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern sich durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen lassen.

Somit kann eine GbR auch als Kläger auftreten oder selbst verklagt werden. Der Begriff GbR besitzt zahlreiche Ausprägungen und wird verschiedentlich verwendet. So kann eine Firma mit einem überschaubaren Haftungsrisiko ebenso als GbR gegründet werden wie diese Rechtsform auch zur Anwendung kommen kann, wenn es darum geht, Familienvermögen zu organisieren oder nicht eheliche Partnerschaften zu regeln.

Besonders unter Freiberufler sind GbRs üblich. Häufig in dieser Rechtsform gegründet werden auch Projektgesellschaften. Ein großer Pluspunkt der GbR sind die geringen formellen Anforderungen und die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit dieser Rechtsform. Änderungen und Anpassungen können problemlos auch noch im Nachhinein vorgenommen werden.

Da die GbR keine Handelsgesellschaft ist, sind für GbRs generell nur geringe Umsätze möglich. Werden höhere Gewinne erzielt, ändern sich automatisch die Bestimmungen für die GbR. Hier wäre dann alternativ eine OHG sinnvoll. Diese Rechtsform ist der GbR aus juristischer Sicht sehr ähnlich.

Die Gründung einer GbR

Die Gründung einer GbR ist problemlos möglich. Vorraussetzung für die Gründung ist das Vorhandensein mindestens zweier Gesellschafter, welche ihre vertraglichen Ziele in einem Vertag niederschreiben. Für diese Vertragsform gibt es keine formelle Vorgabe. Der Vertrag kann auch stillschweigend oder mündlich abgeschlossen werden.

Jedoch ist es immer von Vorteil, Verträge schriftlich abzuschließen und zusätzlich notariell beglaubigen zu lassen, um Rechtsstreitigkeiten und Missverständnisse von vornherein auszuschließen.

Ist die Zahl der Gesellschafter höher, ist der Vertrag unerlässlich, da sich dort die genauen Handlungsbefugnisse und die Geschäftsführung festlegen lassen. Für die Gründung einer GbR ist kein Mindestkapital notwendig.

Die Gesellschafter haften als Gesamtschuldner unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Firma. Einlagen, welche nach § 705 BGB durch die Gesellschafter erbracht werden, können in Geld, Dienstleistungen oder Sachwerten erfolgen. Werden Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen in das Gesellschaftsvermögen getragen, stehen diese den Gesellschaftern als Gemeinschaft zu und nicht der GbR als solcher.

Eine GbR darf keine kaufmännische Tätigkeit ausüben, daher ist weder ein Eintrag in das Handelsregister notwendig, noch ist die Firma berechtigt, im juristische Sinne aufzutreten. Somit muss auch der Zusatz GbR im Firmennamen nicht zwingend auftauchen.

Die Geschäftsführung einer GbR

Sofern nicht anders vereinbart, sind zur Geschäftsführung alle Gesellschafter einer GbR berechtigt. Im Gesellschaftsvertrag kann im Einzelnen festgehalten werden, wer im Detail welche Aufgaben übernimmt und an welche Vorgaben er gebunden ist.

Es ist möglich, einen oder mehrere Geschäftsführer, welche Hand in Hand arbeiten, zu ernennen. Die Beschlussfassung kann aber auch mehrheitlich getroffen werden. Die Geschäftsführung vertritt die Interessen der GbR nach Außen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Klausel für die Vertretungsbefugnisse enthält.

Für eine GbR gibt es keine handelsrechtlichen Buchführungspflichten, da sie keine kaufmännische Tätigkeit ausübt. Bei der Buchführung einer GbR sind die in der Abgabenordnung § 140-148 AO festgeschriebenen Vorschriften zu berücksichtigen. Daraus geht hervor, dass eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Buchführung einer GbR ausreichend ist. Ist der Umsatz jährlich höher als 260 000 Euro oder werden im Kalenderjahr mehr als 25.000 Euro Gewinn erzielt, dann besteht laut § 141 AO Bilanzierungspflicht.

Die Vorteile einer GbR

Bei der Gründung einer GbR ist kein Mindestkapital erforderlich. Es besteht keine Registerpflicht, die Gründung ist kostengünstig und erlaubt den Gesellschaftern ein hohes Maß am Flexibilität. Bei der Führung einer GbR ist eine offene Gestaltung möglich. Denn es gibt nur wenige rechlichte und formelle Vorgaben.

Die Gründung einer GbR ist besonders gut für Freiberufler geeignet. Die Mitglieder einer GbR haben freie Wahl bei der Geschäftsführung. Die Buchführung ist einfach und umkompliziert, eine Einnahmen-Überschussrechnung ist ausreichend.

Die Nachteile einer GbR

Die Gesellschafter haften bei einer GbR ohne Einschränkung mit ihrem gesamten Vermögen. Bei einer fehlenden Schlichtungsklausel sind Streitfälle möglich, welche den Fortbestand der GbR gefährden können. Bei höheren Umsätzen wird eine Umfirmierung nötig. Die rechtliche Lage einer GbR ist nicht immer eindeutig erkennbar.