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12 Bürgschaftsarten für mehr Sicherheit

Bürgschaften kennen die meisten lediglich aus dem Bankenwesen. Doch nicht nur, wenn es um Kredite geht, können Bürgschaften sinnvoll sein. Auch für Unternehmer ist eine Bürgschaft durchaus erstrebenswert.

Geht man davon aus, dass ein Kunde (oftmals eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) einen großen Auftrag platzieren will, ist die Freude beim Lieferanten oft groß.

Gerade Rahmenaufträge, bei denen sich der Lieferant verpflichtet, die bestellten Waren vorzufertigen, auf Lager zu halten und erst bei Bedarf an den Kunden auszuliefern und mit diesem abzurechnen, sind ein gutes Beispiel.

Bürgschaften sorgen für mehr Sicherheit

Bürgschaften sorgen für mehr Sicherheit

Der Lieferant muss in diesem Fall hohe Materialkosten vorschießen, die Kosten für die Fertigung vorstrecken und die Ausgaben für die Lagerhaltung berücksichtigen.

Abgerechnet wird erst dann, wenn der Kunde eine Menge X aus dem Rahmenauftrag abruft. Wird diese dann nicht bezahlt, sind sämtliche Vorkosten bereits getragen worden, doch das Geld fließt nicht zurück.

Hier kann eine Bürgschaft sinnvoll sein. Wichtig bei einer Bürgschaft ist es, die verschiedenen Arten zu kennen.

Welche Arten der Bürgschaft sind in der Praxis bekannt?

In der Wirtschaft gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Bürgschaften. Die wichtigsten sollen im Folgenden näher vorgestellt werden:

  1. Selbstschuldnerische Bürgschaft: In diesem Fall verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage. Dadurch kann der Gläubiger (Lieferant) bereits an den Bürgen herantreten, auch wenn er bisher nicht gerichtlich gegen den eigentlichen Gläubiger vorgegangen ist.
  2. Klassische Bürgschaft: Die klassische Bürgschaft wird in § 765 BGB geregelt. Sie sollte aber nach Möglichkeit nicht gewählt werden. Der Bürge kann die Zahlung nämlich solange verweigern, bis der Gläubiger einen Zwangsvollstreckungsversuch gegen den eigentlichen Schuldner unternommen hat, dieser aber ganz oder teilweise gescheitert ist.
  3. Bürgschaft auf erstes Anfordern: In diesem Fall muss der Bürge ohne jeden Einwand zahlen. Allerdings kann er über einen Rückforderungsprozess wieder an sein Geld gelangen.
  4. Globalbürgschaft: Die Globalbürgschaft klingt auf den ersten Blick verlockend: Hierbei bürgt der Bürge nicht nur für alle gegenwärtigen Verbindlichkeiten des Schuldners, sondern auch für dessen zukünftige Schulden. Allerdings muss die Globalbürgschaft stets individuell ausgehandelt werden, damit man nicht Gefahr läuft, dass diese unwirksam wird (vgl. Verbot der Fremddisposition).
  5. Sicherheitsbürgschaft: Zwar kann bei der Sicherheitsbürgschaft auf die Einrede der Vorausklage verzichtet werden, eine Zahlung auf erste Anforderung ist hierbei aber nicht möglich.
  6. Ausfallbürgschaft: Obwohl die Ausfallbürgschaft keine gesetzliche Grundlage hat, wurde sie doch von der Rechtsprechung bereits mehrfach anerkannt. In diesem Fall muss der Bürge nur dann die Schulden ausgleichen, wenn der Gläubiger ihm nachweisen kann, dass das Geld beim eigentlichen Schuldner nicht zu holen ist.
  7. Konzernbürgschaft: Für Kleinunternehmer wohl eher von untergeordneter Bedeutung ist die Konzernbürgschaft, bei der ein Mutterkonzern für die einzelnen Tochterunternehmen bürgt.
  8. Teil- und Höchstbetragsbürgschaft: Bei dieser Bürgschaft darf der Bürge nur mit einem Teil der Forderung bzw. mit einem bestimmten Betrag belastet werden. Sein Haftungsrisiko wird somit beschränkt, was die Bürgschaft für ihn sicherer macht. Der Gläubiger dagegen profitiert davon nicht zwingend.
  9. Mitbürgschaft: Kommt es zu einer Mitbürgschaft, bürgen mehrere Personen für einen Schuldner. Im Fall der Fälle kann der Gläubiger sich einen dieser Bürgen aussuchen und seine Ansprüche geltend machen. Dieser muss dann wiederum im Innenverhältnis bei den anderen Bürgen sein Geld zurückholen.
  10. Nachbürgschaft: Die Nachbürgschaft ist für die Praxis wenig reizvoll. Hierbei muss ein Bürge für den Bürgen bürgen. Damit ist erst der Nachbürge als echter Bürge anzusehen.
  11. Rückbürgschaft: Auch die Rückbürgschaft ist ein wenig praxistaugliches Konstrukt. Kann der Bürge aufgrund seiner Einreden gegen den Gläubiger erfolgreich sein, so haftet der Rückbürge für die Schuld des Schuldners gegenüber dem eigentlichen Bürgen.
  12. Echte Zeitbürgschaft: Bei dieser Bürgschaft wird ein fester Zeitrahmen vorgegeben. Während dieses Zeitrahmens haftet der Bürge, ist er abgelaufen, so ist der Bürge vollständig frei.

Natürlich ließe sich die Liste beliebig fortsetzen, doch haben diese Bürgschaften dann für den Kleinunternehmer weitaus geringere Bedeutungen. Vor jedem größeren Auftrag, der mittels Bürgen abgesichert werden soll, sollte vom Bürgen eine Selbstauskunft angefordert werden.

Diese sollte zur eigenen Sicherheit in regelmäßigen Abständen aktualisiert eingereicht werden, um die Sicherheit seiner Forderungen zu überprüfen.