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Kommanditgesellschaft (KG)

Übersicht:

Allgemeine Informationen

Bei Kommanditgesellschaften handelt es sich um Personengesellschaften, wo sich mindestens zwei natürliche oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um ein Handelsgewerbe auszuüben. Dabei muss mindestens ein Gesellschafter als Vollhafter (Komplementär) fungieren und ein weiterer Teilhafter (Kommanditist) sein.

Kommanditgesellschaften sind jedoch keine juristischen Personen und besitzen demzufolge keine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Im Gegensatz zur offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist die Haftung der Gesellschafter auf ihre jeweilige Einlage beschränkt.

Einem Komplementär obliegen dieselben Rechte und Pflichten wie dem Gesellschafter einer OHG. Die Rechtsgrundlage für eine Kommanditgesellschaft bilden die § 161 bis 177a HGB.

Gründung einer Kommanditgesellschaft

Für die Gründung einer KG ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen Komplementär und Kommanditisten notwendig. Bereits mit der Geschäftsaufnahme hat die KG Bestand. Von der Gewerbeanmeldung und dem Eintrag in das Handelsregister bleibt die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages unberührt.

Bei der Firmenbezeichnung kann es sich um einen Personen-, Sach- oder Phantasienamen handeln. Zwingend ist der Zusatz KG zu nennen. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Die Hafteinlage von mindestens einem Kommanditisten muss im Handelsregister eingetragen werden.

Berechtigt, die Geschäfte zu führen sind lediglich die persönlich haftenden Gesellschafter. Kommanditisten dürfen die Gesellschaft nicht vertreten, rein rechtlich können ihnen entsprechende Befugnisse jedoch vertraglich zugewiesen werden. Ähnlich wie bei einer OHG erfolgt die Eintragung der KG in Abteilung A des Handelsregisters.

Die Gewinn- und Verlustverteilung ist im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Nur die Vollhafter einer KG haften persönlich und unbeschränkt. Ist die im Handelsregister eingetragene Haftsumme von den Kommanditisten noch nicht voll erbracht, haften diese für die Restsumme mit ihrem Privatvermögen.

Steuer und Bilanz

Eine Kommanditgesellschaft gilt als Kaufmann nach HGB und ist zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Eine KG ist gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbesteuer gilt dabei nicht als Betriebsausgabe und wird zum Teil auf die Einkommenssteuer der Gesellschafter angerechnet.

Der Gewerbeertrag wird um einen Freibetrag von 24.500 Euro gemindert. Zur Einkommenssteuer verpflichtet ist nicht die Kommanditgesellschaft als solche, sondern jeder einzelne Gesellschafter.

Vorteile einer Kommanditgesellschaft

  • Haftung von nur einem Gesellschafter als Vollhafter
  • Teilhafter können nur bis zu einem bestimmten Betrag haftbar gemacht werden
  • Kommanditisten sind an der KG beteiligt, können aber nicht zur Mitarbeit verpflichtet werden
  • keine Mindesteinlage notwendig
  • hohe Entscheidungsgewalt
  • Komplementäre genießen bei Banken hohes Ansehen

Nachteile einer Kommanditgesellschaft

  • Teilhafter besitzen keinen Einfluss auf die Geschäftsführung
  • Eintragung in das Handelsregister notwendig
  • Komplementäre haften mit Stammeinlage und Privatvermögen
  • geraten Komplementäre in Streit, kann der Bestand der KG gefährdet sein
  • auf Grund der Vormachtstellung der Komplementäre ist ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Gesellschaftern notwendig