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Handelsregister: Lohnt der freiwillige Eintrag?

Kleinunternehmer, aber auch Einzelunternehmer, die nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sowie Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden in der Wirtschaft oft nicht ganz ernst genommen. Zum Einen liegt das an der Rechtsform, die zugrunde liegt, zum Anderen am fehlenden Eintrag im Handelsregister. Letzterer kann jedoch bei Bedarf freiwillig durchgeführt werden. Ob dies im Einzelfall ratsam ist, das sollte vorab genau überlegt werden. Denn sowohl Vor-, als auch Nachteile ergeben sich durch die freiwillige Eintragung ins Handelsregister.

 

Vorteile bei einer freiwilligen Eintragung ins Handelsregister

Wer sich für den Eintrag ins Handelsregister entscheidet, kann von vielfältigen Vorteilen profitieren. Dazu gehören:

  • Vertrauensbonus: Geschäftspartner und Banken vertrauen Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, mehr. Dadurch können Verhandlungen mit Lieferanten und Kunden auf einer anderen Ebene erfolgen. Auch Banken tun sich dann leichter, ein Darlehen zu vergeben.
  • Fantasienamen: Wer im Handelsregister eingetragen ist, muss nicht mehr zwingend seinen Vor- und Zunamen angeben. Das eigene Unternehmen darf demzufolge genauso einen Fantasienamen tragen.
  • Vertragsgestaltung: Wenn zwei Kaufleute einen Vertrag abschließen wollen, kommt dieser einfacher zustande. So reicht ein Schweigen oder ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben aus, um den Vertrag zu bestätigen.
  • Gerichtsstand: Ein abweichender Gerichtsstand ist für viele Firmen wichtig. Dieser kann aber nur von Kaufleuten untereinander vereinbart werden.

Nachteile bei einer freiwilligen Eintragung ins Handelsregister

Wie jede Medaille hat auch der freiwillige Handelsregistereintrag eine Kehrseite. Denn dieser geht mit Verpflichtungen einher, die sich mitunter als große Nachteile erweisen können. Das sind unter anderem:

  • Buchhaltung: Als Kaufmann muss ein kaufmännisch geführter Geschäftsbetrieb vorliegen. Die doppelte Buchführung inklusive der Bilanzerstellung zum Jahresende, sowie einer Inventur sind zwingend erforderlich. Dadurch können für den Einzelnen sehr hohe Kosten, aber ebenso personelle Aufwendungen entstehen.
  • HGB gilt: Wer im Handelsregister eingetragen ist, der muss sich an die Richtlinien des Handelsgesetzbuches (HGB) halten, nicht mehr an die des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Regelungen des HGB sind jedoch erheblich schärfer und können so als Nachteil angesehen werden.
  • Gewährleistung: Eingehende Waren müssen von Kaufleuten sofort untersucht und Mängel unverzüglich gerügt werden, da sonst die Ansprüche entfallen.
  • Geschäftspost und Aufbewahrungspflichten: Bei der Geschäftspost müssen im Handelsregister eingetragene Unternehmer bestimmte Formvorschriften einhalten und genauso die Aufbewahrungspflichten verschiedener Unterlagen sind deutlich härter.
  • Veröffentlichungen im Handelsregister: Kommt es zu Änderungen der Angaben im Handelsregister, so erhalten diese ihre Wirkungen erst dann, wenn sie dort auch veröffentlicht wurden.

Wie erfolgt die Eintragung ins Handelsregister?

Wer sich ins Handelsregister eintragen lassen will, muss einen Notar bemühen. Dieser setzt den Antrag auf Eintragung auf und beglaubigt ihn, bevor er ihn beim Amtsgericht einreicht. Die Kosten belaufen sich auf ca. 250 Euro Notar- und Gerichtskosten für den Einzelunternehmer. Eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro muss dagegen mit etwa 700 Euro Kosten rechnen. Für Rechtsanwälte und Steuerberater fallen weitere Kosten an, die hier noch nicht berücksichtigt sind.

Um die Notarkosten gering zu halten, ist es sinnvoll, die zuständige Kammer um einen Termin zu bitten, damit diese den Vertrag zunächst kurz überprüft.

3 comments

  1. Harriet Liesegang

    Vielen Dank für die interessante Zusammenfassung. Mich schreckt die Notwendigkeit der doppelten Buchführung nur etwas ab.

    • Die doppelte Buchführung entfällt AFAIK solltest Du gewisse Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten. Siehe §241a HGB.

  2. Danke für diese schöne Auflistung. Ich denke vielen Einzelunternehmer ist gar nicht bewußt, dass diese sich ebenfalls ins Handelsregister eintragen können. Viele denken, dies sein nur Kapitalgesellschaften vorbahlten.