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Die elektronische Rechnung

Bis zum 1. Juli 2011 unterlag die elektronische Rechnung strengen Bestimmungen, denn bis dahin musste die Echtheit ihrer Herkunft und die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts besonders nachgewiesen werden. Dies geschah auf der Grundlage des Signaturgesetzes mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder zusätzlich mit einer Anbieter-Akkreditierung.

Diese aufwändigen Verfahren dürfen auch weiterhin verwendet werden, doch seit dem 1. Juli 2011 geht es auch einfacher. Erforderlich sind nach wie vor eine den rechtlichen Bestimmungen genügende Rechnung sowie die Zustimmung des Empfängers, der sich mit dem Empfang einer elektronischen Rechnung einverstanden erklären muss.

Die Übermittlung elektronischer Rechnungen

Elektronische Rechnungen können auf unterschiedlichen Wegen an den Empfänger übermittelt werden. Am häufigsten wird die elektronische Rechnung per E-Mail verschickt mit einer angehängten PDF- oder Textdatei. Möglich ist auch eine Übermittlung über ein Computer-Fax oder über einen Fax-Server sowie per Web-Download, via De-Mail oder E-Postbrief.

Die De-Mail basiert auf dem De-Mail-Gesetz und ist ein technisch getrenntes Kommunikationsmittel, das insbesondere für sichere und vertrauliche Kommunikation verwendet und von De-Mail-Providern sowie Anbietern und privatwirtschaftlichen Unternehmen betrieben wird. Über den E-Postbrief werden Nachrichten mittels eines SSL-verschlüsselten Webportals als Online-Brief zuverlässig und vertraulich elektronisch übermittelt.

Nachweispflicht gegenüber Geschäftspartnern und Kunden

Wer seine Rechnungen elektronisch versendet, muss mit den Geschäftspartnern und Kunden eine entsprechende Vereinbarung treffen, da der Versand der elektronischen Rechnung der Zustimmung des Empfängers bedarf. Denn die Zusendung der elektronischen Rechnung hat auch praktische Erwägungen hinsichtlich der Lesbarkeit sowie der Archivierung der elektronischen Belege. Dafür stehen zwei Varianten zur Verfügung.

  1. Möglich ist eine inhaltliche Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in denen schriftlich festgehalten wird, dass der Kunde mit Abschluss des Vertrages eine elektronische Rechnung erhält.
  2. Sofern der Versand von elektronischen Rechnungen nicht in den AGB´s festgelegt wird ist es sinnvoll, die Zustimmung des Kunden oder Geschäftspartners schriftlich einzuholen.

Die Aufbewahrungspflicht bei elektronischen Rechnungen

Was tatsächlich vielen Unternehmen nicht bewusst ist, auch elektronische Rechnungen müssen zwingend elektronisch abgelegt werden, was auch für die E-Mails mit Rechnungsanhang gilt. Die Aufbewahrungsdauer beträgt insgesamt zehn Jahre, und die Aufbewahrung an sich muss bereits bekannten Grundsätzen folgen, nämlich der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Prüfbarkeit digitaler Belege sowie dem Datenzugriff.

Elektronisches Verfahren

Elektronisches Verfahren

Hinsichtlich der Aufbewahrung elektronischer Rechnungen schreibt der Gesetzgeber das Dateiformat sowie das Speichermedium vor. So müssen elektronische Rechnungen im selben Format aufbewahrt werden, in dem sie dem Empfänger zugegangen sind. Außerdem müssen sie jederzeit lesbar und auswertbar sein.

Auch das Aufbewahrungsmedium kann nicht frei gewählt werden. Es reicht nicht aus, elektronische Rechnungen auszudrucken und in Papierform zu archivieren, was zwingend in elektronischer Form geschehen muss und zwar auf einem Datenträger, der eine Änderung nicht ermöglicht. Das gilt auch für die E-Mail mit angehängter elektronischer Rechnung, die beide als Nachweis auf dem Datenträger gespeichert werden müssen.

Die elektronische Rechnung und ihre Vorteile

Das Steuererleichterungsgesetz aus dem Jahr 2011 hat den Umgang mit elektronischen Rechnungen wesentlich vereinfacht, wodurch im Geschäftsalltag Zeit und Geld gespart werden. Das liegt daran, dass das zeitaufwändige Ausdrucken, Kuvertieren und Frankieren von Papierrechnungen entfällt ebenso wie die zeitintensive Zustellung der Papierdokumente.

Das setzt sich in der Buchhaltung fort, wo die Ablage der Papierrechnungen entbehrlich wird, was gleichermaßen für die Archivierungsfläche gilt. Auch der Überblick und der Zugriff auf elektronisch archivierte Rechnungen gestalten sich effektiver und zeitsparender.

Nach wie vor ist eine ordentliche Rechnung erforderlich, die Voraussetzung ist für den Vorsteuerabzug. Der ist nur möglich, wenn die Echtheit der Herkunft der elektronischen Rechnung nachgewiesen ist, wenn der Inhalt der Rechnung unversehrt und sie lesbar ist und wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn erfüllt sind. Eine elektronische Rechnung wird gebucht wie eine Papierrechnung, für die gleichermaßen die Regelungen zum Datenzugriff sowie zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) und die für ordnungsmäßige DV-gestützte Buchhaltungssysteme (GoBS) gelten.

3 comments

  1. Ich finde elektronische Rechnungen auch sehr gut und praktisch, weil wie schon erwähnt es spart Zeit und Papier und Geld.
    Was ich dabei sehr gut finde ist das man dadurch viel Papier einsparen was für die Umwelt eindeutiger besser ist. Ich denke es mussten viel mehr unternehmen auf elektronische Rechnung umstellen nur ist dabei noch das Problem das nicht alles ein PC mit Internet besitzen wie zum Beispiel ältere Menschen.

  2. Ich erlebe es immer wieder dass meine elektronische Rechnung dann ausgedruckt und in Papierform archiviert und bearbeitet wird – natürlich ist dies anscheinend noch immer das weithin geltende Problem dass anscheinend jeder glaubt dass eine Rechnung nur dann eine Rechnung ist wenn sie in Papier vorliegt…

  3. Elektronische Rechnungen sind super. Wenn ich wichtige Post bekomme, landet die in meiner Ablage, die höchstens einmal im Halbjahr abgeheftet wird 🙂 Viel angenehmer für mich die Email mit Anhang in mein Email-Archiv zu verschieben, damit ist die Sache direkt erledigt und ich finde es bei Bedarf auch schneller! Der Regenwald freut sich auch, also für mich nur Vorteile.