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Vorsicht bei AGB im Online-Handel

Viele Gründer entscheiden sich zunächst für ein reines Online-Geschäft, wenn sie starten. Geringe Kosten, oftmals nicht einmal notwendige Lagerhaltung (z.B. beim Dropshipping) und ein vergleichsweise geringer Aufwand beim Einstieg ins Geschäft machen den Online-Handel attraktiv. Dass dabei aber auch zahlreiche Gefahren und Fallstricke lauern, dürfte spätestens seit der Einführung der Button-Lösung Jedermann klar sein.

AGB Urteil Online Shop

AGB Urteil Online Shop

Jetzt gibt es sogar ein weiteres Urteil, das sich gegen den Online-Handel stellt. Hier geht es um die Regelungen in den AGB, die mal eben vom Gericht ausgeschlossen wurden.

Rügefrist nicht rechtens

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Spielgeräte-Hersteller. Er verkaufte die Spielgeräte online und hatte extra für diesen Geschäftsbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen angefertigt.

Darin hieß es, dass offensichtliche Mängel an den Geräten binnen zwei Wochen nach Übergabe der Ware an den Käufer dem Verkäufer zurück gemeldet werden müssten. Die Rückmeldung müsse dabei schriftlich erfolgen.

Zunächst fiel das nur einem Mitbewerber auf, der darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sah. Mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung verlangte er die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel.

Schließlich landete der Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm und dieses folgte der Meinung des Mitbewerbers. Die Regelung benachteilige den Verbraucher und sei damit komplett unwirksam.

Begründung der OLG Hamm Entscheidung

Zur Begründung gaben die Richter an, dass das Gewährleistungsrecht, das üblicherweise zwei Jahre andauert, zwar aufgrund der AGB nicht ausgeschlossen werde, sollte es zu einer verspäteten Rüge kommen, allerdings kann der Verbraucher eben diesen Eindruck gewinnen.

Da Verbraucher aber geschützt werden müssen, ist ein solcher Eindruck eben nicht rechtens und damit auch die Formulierung in den AGB nicht. Sofern also Verbraucher aufgrund einer nicht eindeutig klaren Formulierung in den AGB den Eindruck erhalten könnten, ihre gesetzliche Gewährleistungspflicht würde verloren gehen, sind diese Formulierungen unzulässig.

Das Urteil wurde am 24.05.2012 am OLG Hamm unter dem Aktenzeichen I-4 U 48/12 gesprochen und kann unter diesem auch eingesehen werden. Gründer, die schon länger einen Online Shop betreiben, sollten deshalb ihre eigenen AGB auf entsprechende Wortlaute überprüfen oder diese entsprechend abwandeln (lassen).

Im Zweifel ist der Rat eines versierten Anwalts einzuholen, um wirklich auf Nummer sicher zu gehen. Nur so können sie sich vor Klagen durch Mitbewerber und kostenaufwändige Gerichtsverfahren schützen.