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Onlinehandel: Neue Widerrufsbelehrung in Kraft

Onlinehändler und Shop Betreiber aufgepasst: Nach dem Chaos der Veränderung der Widerrufsbelehrung vom 11.06.2010 erwartet uns schon wieder eine weitere Änderung. Sie wurde bereits im Mai 2011 vom Bundestag als Gesetzesänderung beschlossen, tritt jedoch erst nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Grund für die erneute Änderung waren bestimmte Regelungen der bisherigen deutschen, amtlichen Muster für eine solche Widerrufserklärung bezüglich der Wertersatzklausel. Diese wurden vom Europäischen Gerichtshof unter dem Aktenzeichen c4 89/07 als unzulässig bezeichnet.

Widerrufsbelehrung

 

Drei wichtige Änderungen

Insgesamt umfasst die neue Widerrufsbelehrung drei wesentliche Änderungen, die beachtet werden müssen. Bisher musste auf den § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB hingewiesen werden, jetzt betrifft der Hinweis den § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die zweite wichtige Änderung besteht in der Wertersatzpflicht. Demnach ist es durchaus legitim, dass ihr von euren Kunden einen Wertersatz erhaltet, wenn die Ware beschädigt oder abgenutzt ist und die Kunden sie dennoch zurück schicken. Allerdings räumt die neue Widerrufsbelehrung euren Kunden jetzt das Recht der „Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise“ ein. Wenn eure Kunden die Waren also prüfen und dann zurück schicken, dürft ihr keinen Wertersatz anrechnen. Schwierig ist aber, was unter einer angemessenen Prüfung der Waren zu verstehen ist. Wurde ein neues Paar Schuhe etwa nicht nur anprobiert, sondern auch zu einer Feierlichkeit getragen, dann dürfte euch ein Wertersatz zustehen. Inwieweit diese erlaubten Prüfungen und die Prüfungen mit Anspruch auf Wertersatz gehen, dürfte in den kommenden Monaten jedoch für zahlreiche rechtliche Auseinandersetzungen sorgen.

Die 40-Euro-Klausel betrifft dann die dritte wichtige Änderung. Sie besagt, dass eure Kunden die Kosten für die Rücksendung der Waren tragen müssen, sofern der Warenwert unter 40 Euro liegt. Diese 40-Euro-Klausel gilt aber nicht generell, sondern nur, wenn ihr sie in eure AGB aufnehmt. Ferner müsst ihr jetzt auch das Wort „regelmäßig“ einfügen, damit die 40-Euro-Klausel durchgesetzt werden kann.

Übergangsfristen und Unterschiede zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht

Nachdem der Gesetzgeber im vergangenen Jahr bei den Änderungen der Widerrufsbelehrung ein wahrhaftes Chaos erlebt hat, gibt es bei der neuerlichen Änderung eine großzügige Übergangsfrist. Diese beläuft sich auf drei Monate ab Veröffentlichung des Gesetzes. Dabei drohen bei Nichteinbindung der neuen Widerrufsbelehrung Abmahnungen von Wettbewerbern und Wettbewerbsvereinen.

Wollt ihr anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht gewähren, könnt ihr die gesetzlichen Änderungen ebenfalls nicht außer Acht lassen, da sie für das Rückgaberecht ebenfalls gelten.

Amtliche Musterwiderrufsbelehrung kann nicht übernommen werden

Die amtliche Musterwiderrufsbelehrung gibt euch einen guten Anhaltspunkt, wie ihr eure Widerrufsbelehrung gestalten könnt. Dennoch dürft bzw. solltet ihr sie nicht Wort für Wort übernehmen. Vielmehr müsst ihr sie auf genau euren Shop und euer Geschäftsmodell abstimmen. Hierfür stehen insgesamt „14 Gestaltungshinweise“ zur Verfügung. Dabei kommt es auf jedes Wort an, da die Gerichte in der Vergangenheit bereits geringste Abweichungen als abmahnfähig eingestuft haben.

Aus genau diesem Grund solltet ihr euch einen Fachanwalt suchen, der euch eine rechtssichere Widerrufsbelehrung erstellt. Wer sich bei der Kanzlei Siebert im Web für den kostenpflichtigen Update-Service entschieden hat, kann beruhigt sein. Er erhält eine individuell auf ihn zugeschnittene Widerrufsbelehrung.

Günstiger geht es mit dem E-Book von eRecht24. Hier können sich Shop Betreiber und Onlinehändler über alle wichtigen Änderungen informieren und es gibt auch ein vom Anwalt angepasstes Muster, welches sich für die meisten, aber eben nicht für alle Shops, verwenden lässt. Außerdem werden ausführliche und leicht verständliche Anmerkungen zu den zahlreichen Gestaltungshinweisen gegeben.

One comment

  1. Man man, wie oft die nun schon geändert wurde. Freuen sich die Abmahnanwälte ja wieder über ein nettes Weihnachtsgeld. Aber danke für den Hinweis hab ich bisher gar nicht mitbekommen.