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Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit von Gewerbesteuer auf dem Prüfstand

Die Gewerbesteuer betrifft alle Unternehmen, deren Gewinn 24.500 Euro übersteigt. Dabei ist die Höhe der Gewerbesteuer stets abhängig vom Sitz des Unternehmens, da jede Gemeinde hier einen anderen Hebesatz festlegen kann.

Unmut kam bei Unternehmern und Steuerzahlern auf, als mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz von 2008 die Abziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe untersagt wurde. Als Grund gab man an, es handele sich hierbei um eine Gegenfinanzierungsmaßnahme.

Verfassungsmaessigkeit der Nichtabziehbarkeit von Gewerbesteuer auf dem Pruefstand

Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit von Gewerbesteuer auf dem Prüfstand

Steuerzahler und Unternehmer gehen aber weiterhin davon aus, dass es sich bei der Gewerbesteuer zweifellos um eine klassische Betriebsausgabe handele.

Deshalb sind jetzt entsprechende Verfahren anhängig, die überprüfen sollen, ob die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe überhaupt verfassungsgemäß ist.

Diese Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hegte das Finanzgericht Hamburg und gab sie in seinem Urteil vom 29. Februar 2012, einsehbar unter dem Aktenzeichen 1 K 48/12 an.

Keine Überzeugung von Verfassungswidrigkeit, aber Zweifel an Verfassungsmäßigkeit

Das Gericht war zwar nicht überzeugt, dass die Regelung verfassungswidrig ist, hatte aber starke Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Aus diesem Grund wurde der Fall auch nicht an das Bundesverfassungsgericht, sondern an den Bundesfinanzhof übergeben.

Dort ist das Verfahren derzeit anhängig, das Aktenzeichen ist 1 R 21/12. Dabei ist zur Zeit die größte Streitfrage darin zu sehen, ob es eine Rechtfertigung dafür gibt, dass das objektive Nettoprinzip in diesem Zusammenhang verletzt werden darf. Würde dieses zugrunde gelegt werden, wären nämlich die Gewerbesteuern ganz klare Betriebsausgaben und dürften als solche auch steuerlich abgesetzt werden.

Was sollten Unternehmer tun?

Für Unternehmer heißt es jetzt, Einspruch gegen die Steuerbescheide einzulegen. Alle Unternehmen, die Gewerbesteuer zahlen müssen, sollten wegen Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe Einspruch einlegen und zeitgleich damit das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Achtung: Steuerzahler haben einen Anspruch auf Ruhen des Verfahrens. Grund dafür ist das vor dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren.

Durch den Einspruch und den Antrag auf Ruhen des Verfahrens gelingt es, betroffene Steuerbescheide offen zu halten. Sie werden somit nicht bestandskräftig. Dadurch können Steuerzahler darauf hoffen, dass bei einer gerichtlichen Entscheidung zu ihren Gunsten, diese auch sofort auf den eigenen Steuerbescheid angewendet werden kann.

Eine Steuererstattung in größerem Maße winkt ihnen dann. Aufgrund des Einspruchs und Antrags auf Ruhen des Verfahrens müssen Unternehmer zudem kein eigenes Kosten- oder Prozessrisiko eingehen. Sie hängen sich dementsprechend nur an das laufende Verfahren an.