Home » Recht » Paragraph als Immobilienmakler

Paragraph als Immobilienmakler

Wie im ersten Beitrag schon erwähnt, unterliegt das Berufsbild des Immobilienmaklers keiner Zugangsbeschränkung. Allerdings benötigst du trotzdem eine behördliche Erlaubnis, wenn du dich als Immobilienmakler selbstständig machen möchtest. Diese Erlaubnis wird durch den §34c der Gewerbeordnung geregelt. Dieser Paragraph regelt nämlich das Tätigkeitsfeld des Immobilienmaklers.

Die Erlaubnis kann allerdings mit Einschränkungen oder Auflagen verbunden sein, die du dann bei deiner Arbeit als Immobilienmakler beachten musst. Die zuständige Behörde prüft, bevor sie dir die Erlaubnis erteilt, nur deine persönliche Zuverlässigkeit. Die Behörde kann dir die Erlaubnis versagen, wenn sie davon ausgeht, dass du für dieses Gewerbe nicht die erforderliche Zuverlässigkeit mitbringst oder aber wenn deine finanzielle Situation „ungeordnet“ ist, dies will heißen, wenn du Schulden hast.

immobilienmakler Hier zählen vorrangig etwaige Schulden beim Finanzamt oder aber wenn du bei Körperschaften des deutschen Rechtes in der Kreide stehst. Dies muss aber nicht zwangsläufig heißen, dass dir die Erlaubnis grundsätzlich verwehrt wird. Es kann durchaus auch sein, dass du eine Erlaubnis erteilt bekommst, die aber dein Tätigkeitsfeld inhaltlich einschränkt oder die mit gewissen Auflagen verbunden ist.

Dies wird in der Regel dann gemacht, wenn die zuständige Behörde davon ausgeht, dass dies für den Schutz des Auftraggebers und der Allgemeinheit erforderlich ist. Auch wenn du zu Anfang eine Erlaubnis bekommen hast, ohne jegliche inhaltliche Einschränkung oder Auflagen, kann es von Fall zu Fall sein, dass die Behörde die Erlaubnis beispielsweise einschränkt.

Doch wo bekommst Du jetzt eigentlich diesen „geheimnisvollen“ Schein, von dem die ganze Zeit die Rede ist? Den sogenannten Maklerschein kannst du bei dem, für dich zuständigen Verbraucherschutzamt, beantragen. Vor der Antragstellung ist es allerdings ratsam, etwaige offene Forderungen von Behörden zu begleichen.