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Gründungszuschuss

GründungszuschussÜberblick:

Allgemeine Informationen

Der Gründungszuschuss dient der Unterstützung arbeitsloser Existenzgründer auf dem Weg in die Selbstständigkeit. Der Gründungszuschuss besteht aus zwei Phasen, wobei die maximale Förderdauer 15 Monate beträgt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sollte der Gründer dann finanziell unabhängig sein.

Der Gründungszuschuss keine Regelleistung mehr wie bisher, sondern, ob einem Antrag letztlich zugestimmt wird, liegt im Ermessen des jeweiligen Beraters in der örtlichen Arbeitsagentur. Der Gründer hat also auch bei Ablehnung des Antrages keinen Rechtsanspruch.

Die erste Phase des Gründungszuschusses erstreckt sich auf eine Dauer von einem halben Jahr. Finanziell unterstützt wird auf zwei Wegen. Um seinen Lebensunterhalt sichern zu können, wird dem Gründer für einen Zeitraum von sechs Monaten sein jeweiliges Arbeitslosengeld weitergezahlt. Zusätzlich hierzu erhält er eine monatliche Pauschale von 300 Euro. Diese soll neben der sozialen Absicherung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge genutzt werden.

Phase zwei des Gründungszuschusses umfasst einen Zeitraum von neun Monaten. Hierfür ist jedoch eine gesonderte Beantragung notwendig. Bei Genehmigung wird die Pauschale von 300 Euro pro Monat weitergezahlt. Die Zahlungen des monatlichen Arbeitslosengeldes entfallen.

Gründungszuschüsse unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt und müssen nicht versteuert oder zurückgezahlt werden. Der Gründungszuschuss ist nicht gedacht, um die Geschäftsidee zu finanzieren. Er soll dem Gründer in den schwierigen Anfangsmonaten der Selbstständigkeit helfen, seine Lebenshaltungskosten bestreiten zu können und seine Beiträge für die notwendigen Versicherungen zu zahlen.

Vorausetzungen für die Förderung

Wer den Gründungszuschuss beantragen möchte, sollte vorab abklären, ob er die Voraussetzungen für eine mögliche Förderung erfüllt. Da es häufig zu Leistungsmissbrauch gekommen war, wurden gerade beim Gründungszuschuss die Bezugsvorausetzungen verschärft und erweitert.

Folgende Vorrausetzungen sind zu erfüllen:

  • Arbeitslosigkeit

Gefördert werden also nur auch tatsächlich als arbeitslos gemeldete Personen. Hierbei genügt es, einen Tag arbeitslos gemeldet zu sein. Wer aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis direkt in die Selbstständigkeit wechseln möchte, erhält die Förderung nur, wenn er nicht kündbar war oder eine Abfindungssumme zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr vereinbart wurde.

  • Mindestanspruchsdauer

Um die Förderung zu erhalten, müssen die Antragsteller noch mindestens fünf Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld besitzen, ansonsten kann keine Förderung gewährt werden.

  • Aufnahme einer Selbstständigkeit im Hauptberuf

Der Gründungszuschuss wird nur gezahlt, wenn sich der Betreffende mit einer Tätigkeit im Hauptberuf selbstständig macht. Für nebenberufliche Selbstständigkeiten gibt es grundsätzlich kein Förderung.

  • Tragfähigkeitsbescheinigung

Um den Gründungszuschuss zu erhalten, wird vom Gründer, wie dies bereits vor den Neuregelungen der Fall war, eine positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle abverlangt. Diese muss die Tragfähigkeit des jeweiligen Geschäftskonzeptes bescheinigen, die sogenannte Tragfähigkeitsbescheinigung. Als Grundlage dient der fachkundigen Stelle der vom Gründer zu erstellende Businessplan.

  • Persönliche und fachliche Eignung

Der Existenzgründer muss bei seinem Arbeitsberater nachweisen, dass er persönlich und fachlich in der Lage ist, den angestrebten Beruf auszuführen. Zweifelt der Fallmanager an der persönlichen Eignung, können weitere Maßnahmen zur Existenzgründungsvorbereitung auferlegt werden.

  • Sperrfrist

Arbeitnehmer, welche in ihrem alten Betrieb ohne Grund selbst gekündigt haben, können während eines Zeitraums von einem Vierteljahr keine Förderung beantragen. Nach Ablauf dieser Sperrfrist ist es ihnen jedoch gestattet, vom Gründungszuschuss Gebrauch zu machen. Arbeitslosengeld II Empfänger haben dagegen keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss. Sie können, wie dies auch bisher der Fall war, Einstiegsgeld beantragen.

Was passiert, wenn die Selbstständigkeit scheitern sollte?

Auch hier gibt es eine Neuregelung. Um den bisher nicht auszuschließenden Mitnahmeeffekt zu mindern, wird nun der verbliebene Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem Bezug der Förderung verrechnet. Das bedeutet im Klartext, das sich mit jedem Tag an welchem dem Gründer Gründungszuschuss gezahlt wird, der Anspruch auf Arbeitslosengeld um einen Tag verringert. Somit ist nach Ablauf der Förderphase der Anspruch auf Arbeitslosengeld meist erloschen oder nur noch in geringem Maße vorhanden. Dem kann man entgegenwirken, indem man sich während der Selbstständigkeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung freiwillig versichert und somit nach einer eventuellen Geschäftsaufgabe sich neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hat.

Wenn die Selbstständigkeit scheitert, kann der Gründer eine weitere Förderung beantragen, vorausgesetzt, zwischen dem Ende der letzten Förderung und dem neuen Förderzeitraum sind mindesten 24 Monate vergangen. Diese Regelung gilt auch für die Bezieher von Überbrückungsgeld und Existenzgründerzuschuss. Die 24 Monate Regelung entfällt, wenn das Vorhaben ohne die Schuld des Gründers scheiterte, zum Beispiel auf Grund von Krankheit. Dann ist es dem Gründer auch möglich, früher als nach dem Ablauf von zwei Jahren erneut einen Antrag auf Förderung zu stellen.