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Vorsicht Scheinselbstständigkeit!

Von Firstlevel Media Januar 18, 2012 1 Kommentar

Gerade wenn Studenten sich selbstständig machen, um sich das Studium mit dieser Tätigkeit zu finanzieren, sollten sie Obacht geben. Denn eine Selbstständigkeit macht mehr aus, als nur bei einem Auftraggeber Aufgaben zu übernehmen und diese in Rechnung zu stellen. Das Stichwort heißt hier Scheinselbstständigkeit und es stellt für studentische Selbstständige eine große Gefahr dar.

Selbstständig als Student

Vorsicht bei einer Scheinselbstständigkeit

Das Gesetz zur Scheinselbstständigkeit ist im Jahr 1999 noch einmal nachgebessert worden. Darin werden fünf Kriterien genannt, die eine Scheinselbstständigkeit ausmachen. Wenn drei dieser Kriterien auf den selbstständigen Studenten zutreffen, dann gilt er als scheinselbstständig im Sinne des Gesetzes. Im Folgenden sollen die Kriterien kurz erörtert werden:

  1. Es besteht kein eigenes unternehmerisches Risiko: Auftraggeber machen Vorgaben zu Preisen, Bezugsquellen für Produkte oder Investitionen des Unternehmens.
  2. Es werden keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt: Das ist bei der Gründung eines Unternehmens, gerade im Dienstleistungssektor, fast immer der Fall.
  3. Es wird vorwiegend für einen einzigen Auftraggeber gearbeitet: Sehr starkes Indiz für eine Scheinselbstständigkeit.
  4. Die ausgeführten Arbeiten werden normalerweise von Mitarbeitern des Auftraggebers erledigt.
  5. Es wurde schon einmal als Arbeitnehmer bei diesem Auftraggeber gearbeitet.

Abgrenzung ist schwierig

Obwohl die oben genannten Punkte sehr klar definiert sind, ist eine Abgrenzung nicht immer ganz einfach. Hier ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Wenn nur einer der Gründe zutrifft, kann dies in der Regel ausgeschlossen werden, beispielsweise in dem Fall, dass keine Mitarbeiter beschäftigt werden. Das ist in den meisten Fällen ja ohnehin gerade zu Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit, nicht möglich.

Wenn jedoch nur für einen Auftraggeber gearbeitet wird, liegt der Fall schon anders. Hier ist ein sehr starker Hinweis auf eine Scheinselbstständigkeit gegeben und entsprechend kann dies auch dazu führen, dass man als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger eingestuft wird.

Der arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Diese Einteilung liegt vor, wenn nur für einen Auftraggeber gearbeitet und keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt werden. In diesem Fall muss zwar keine Kranken- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, der Selbstständige wird allerdings rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge sind jeweils vom Hauptauftraggeber zu entrichten. Er hat aber die Möglichkeit, sich diese für bis zu drei Monate vom Selbstständigen zurück zu holen.

Wie vermeidet man die Scheinselbstständigkeit?

Es sollte also alles daran gesetzt werden, eine solche Scheinselbstständigkeit weitestgehend zu vermeiden. Gelingen kann dies, indem man mehrere Auftraggeber bedient. Auch die Vereinbarung von Vergütungen sollte immer individuell erfolgen, das heißt, eine pauschale Vergütung ist nicht anzuraten. Besser ist es, sich nach Ergebnissen, die erzielt wurden, oder nach dem entstandenen Zeitaufwand bezahlen zu lassen.

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Eine Antwort zu Vorsicht Scheinselbstständigkeit!

  1. DanielB (4 comments) sagt:

    Danke für den Hinweis. Für viele sicherlich wichtig, immerhin gibt es viele Studenten, die ihre Einnahmen bei nur einer Quelle (Auftraggeber) erzielen.