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Rechtsform Umwandlung

Überblick

Die Umwandlung von Rechtsformen

Unter der Umwandlung einer Rechtsform versteht sich laut Gesellschaftsrecht der Wandel einer Rechtsform in neue Form einer Kapital- oder Personengesellschaft. Die Rechtsform regelt den Auftritt des Unternehmens nach Außen und die Art und Weise wie die Firma am Geschäfts- und Rechtsverkehr beteiligt ist. Weiterhin sind von Rechtsform zu Rechtsform die Fragen der Haftung, der steuerlichen Behandlung oder der Unternehmensorganisation unterschiedlich.

Die Umwandlung einer Rechtsform kann sich notwendig machen, wenn sich im Laufe der Geschäftstätigkeit die Bedingungen für die jeweiligen Gesellschaften ändern. Dabei sind sowohl der Wechsel von einer Kapital- zu einer Personengesellschaft, als auch die Umwandlung von einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft möglich.

Für die Umwandlung einer Rechtsform gibt es grundsätzlich drei Varianten. Zum Einen ist es ein simpler Wechsel der Rechtsform, das Unternehmen an sich bleibt dabei bestehen. Zum Anderen die Aufspaltung des Unternehmens in mehrere unterschiedliche Gesellschaften oder der Zusammenschluss verschiedener Unternehmen zu einer Gesellschaft. Die rechtlichen Grundlagen einer Unternehmensumwandlung können im Umwandlungsgesetz (UmwG) nachgelesen werden.

Der Rechtsformwechsel

Wird die Rechtsform gewechselt, bleibt die rechtliche Identität des Unternehmens gewahrt und die bisherigen Mitgliedschaftsrechte behalten ebenfalls ihre Gültigkeit. Im Grunde ändert das Unternehmen zwar seine Rechtsform, bleibt aber organisatorisch und strukturell bestehen. Es wird kein anderes Unternehmen daran beteiligt und auch Gelder werden nicht übertragen.

Diese einfache Umwandlung einer Rechtsform ist vor allem von Personen- und Handelsgesellschaften durchführbar. Die Haftungsbestimmungen sind jedoch zu ändern. Zum Beispiel kann eine OHG zu einer KG werden, wenn ein vorab unbeschränkt haftender Gesellschafter nun nur noch beschränkt haftet und somit die Rolle eines Kommanditen einnimmt. Möchten alle Kommanditen in Zukunft voll haftbar gemacht werden, vollzieht sich der Wandel in umgekehrter Reihenfolge.

Die Durchführung eines Rechtsformwechsels

Die Durchführung eines Formwechsels ist lediglich ein geschäftsinternes Unterfangen. Dennoch sind einige im Umwandlungsgesetz geregelte Schritte zu beachten. Die Gesellschafter sind zu unterrichten und die Gesellschafterversammlung muss einen entsprechenden Beschluss fassen.

Sollten sich Gesellschafter gegen die Umwandlung der Rechtsform aussprechen, müssen diese für ihre Anteile eine angemessene Abfindungssumme angeboten bekommen. Der Umwandlungsbeschluss tritt in Kraft, wenn die Mehrheit der Gesellschafter dafür gestimmt hat. Die rechtlichen Bestimmungen sind dabei je nach Gesellschaft unterschiedlich.

Möchte man eine Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft umwandeln, ist zum Beispiel eine einstimmige Beschlussfassung Bedingung und entsprechende Abfindungsangebote an Teilhaber werden hier nicht berücksichtigt. Der Umwandlungsbeschluss ist notariell zu beurkunden und sollte folgende Angaben enthalten:

  • die Rechtsform, welche durch den Formwechsel in Kraft treten soll
  • die Beteiligung der bisherigen Gesellschafter
  • die Firmenbezeichnung
  • die Namen der neuen Rechtsform

Der Geschäftsführer muss einen ausführlichen Bericht verfassen, indem er den Wechsel, die Umwandlung der Rechtsform und eine vernünftige Beteiligung der einzelnen Gesellschafter begründet und erläutert. Die neue Rechtsform ist beim zuständigen Handelsregister anzumelden.

Durch eine Umwandlung der Rechtsform ist es grundsätzlich nicht möglich, sich aus bestehenden Verträgen und Verbindlichkeiten zu lösen. Steuerlich ergeben sich nur Veränderungen, wenn eine Personen- in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden soll oder eine Kapital- in eine Personengesellschaft.

Wird eine Personengesellschaft in einer Körperschaftsform umgewandelt, kann die so genannte Buchwertverknüpfung zur Anwendung kommen. Dies bezeichnet den Übertrag der Schlussbilanz der Personengesellschaft in die Eröffnungsbilanz der neuen Gesellschaft mit unveränderten Werten. Erfolgt eine Umwandlung von einer Kapital- in eine Personengesellschaft, kann die Buchwertverknüpfung ebenfalls zur Anwendung kommen. Somit entsteht in der alten Kapitalgesellschaft kein steuerpflichtiger Schlussgewinn.

Die Unternehmensspaltung

Bei einer Unternehmensspaltung wird das Unternehmen geteilt. Man unterscheidet in Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung. Bei einer Aufspaltung wird das Vermögen auf anderer Gesellschaften übertragen oder es kommt zur Gründung neuer Rechtsträger. Bei einer Abspaltung bleibt das Unternehmen in seiner ursprünglichen Form bestehen.

Auch bei einer Ausgliederung bleibt das Unternehmen bestehen. Die Anteile an dem neu gegründeten Unternehmen erhalten nicht die Gesellschafter sondern das ausgegliederte Unternehmen.

Eine Auf- und Abspaltung ist besonders bei Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften oder eingetragenen Vereinen üblich. Ausgliederungen kommen bei Einzelkaufleuten oder Stiftungen zur Anwendung.

Der Unternehmenszusammenschluss

Entschließen sich mehrere Unternehmen zu einer Verschmelzung unter Auflösung ihrer alten Rechtsform, dann spricht man von Unternehmenszusammenschlüssen. Dies kann erfolgen, indem das Vermögen der übertragenen Gesellschaft von einer bereits bestehenden Gesellschaft übernommen wird oder das Vermögen zweier oder mehrerer Unternehmen als Ganzen auf einen neu gegründeten Rechtsträger übertragen wird. Dies nennt man Fusion.

An einer Verschmelzung können Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften, Vereine, Genossenschaften oder natürliche Personen beteilig sein. Für die Verschmelzung von Unternehmen ist ein Verschmelzungsvertrag nötig.

Dieser muss den Namen der Firma und den Firmensitz beinhalten, den Stichtag für die Verschmelzung, die Rechte der einzelnen Anteilsinhaber, die Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- nid Passivvermögens oder die Vereinbarung über die Übertragung der Vermögensanteile. Der Verschmelzungsvertrag ist von unabhängigen Wirtschaftsprüfern einzusehen. Auch eine Verschmelzung muss beim zuständigen Registergericht angezeigt werden.