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Eingetragene Genossenschaft (e.G.)

Übersicht

Allgemeine Informationen

Eine Eingetragene Genossenschaft (e.G.) kann sich aus beliebig vielen Mitgliedern zusammensetzen. Der Geschäftszweck einer e.G. besteht in der Erwerbsförderung oder der durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb erbrachten Wirtschaftsleistung. Als typische Beispiele für eine Genossenschaft können Verbrauchergenossenschaften oder Wohnungsgenossenschaften genannt werden.

Der Zweck, welchen eine eingetragene Genossenschaft verfolgt, wird in der Satzung festgeschrieben. Wenn die Genossenschaft an diesen Forderungen nicht mehr festhält, kann die e.G. durch ein Gerichtsurteil aufgehoben werden. Die rechtliche Grundlage für eine e.G. bildet des Genossenschaftsgesetz. Auch wenn eine e.G. als Gesellschaft bezeichnet wird, handelt es sich um keine Personengesellschaft, sondern um einen förderwirtschaftlichen Sonderverein.

Dementsprechend wird die e.G. auch in das Genossenschaftsregister eingetragen. Durch diesen Eintrag wird eine e.G. zu einer juristischen Person und es kommen die rechtlichen Bestimmungen, welche im BGB über eingetragene Vereine in den § 24-79 niedergeschrieben sind zur Anwendung. Eine Eingetragene Genossenschaft muss diesen Status in ihrem Firmennamen durch die Abkürzung e.G. kenntlich machen, ebenso wie ein eingetragener Verein den Zusatz e.V. tragen muss.

Die Gründung einer Eingetragenen Genossenschaft

Die Gründung einer e.G. wird wie bei zahlreichen anderen Rechtsformen erst durch den Eintrag im zuständigen Register, in diesem Falle im Genossenschaftsregister wirksam. Die grundlegenden Regelungen der e.G, werden in einer Satzung vorab beschlossen, dazu zählen der Unternehmensgegenstand, die Firma und der Firmensitz der Gesellschaft oder ob und in welcher Höhe im Falle einer Insolvenz von den Genossenschaftsmitgliedern Nachschüsse zu leisten sind.

Enthalten sein müssen auch die Art und der Umfang der Beteiligung der einzelnen Gesellschaftsmitglieder. Der wesentliche Unterschied zu Kapitalgesellschaften besteht bei Eingetragenen Genossenschaften darin, dass es sich bei einer e.G. um eine personenbezogene Gesellschaft handelt. Das heißt, eingetragene Genossenschaften bauen nicht auf Kapitaleinlagen, sondern auf Mitgliedschaften auf.

Die Mitgliedschaft in einer Eingetragenen Genossenschaft ist jederzeit kündbar. Kommt es zu einer Insolvenz, gilt das in der Satzung festgelegte Verfahren, in der Regel ist es üblicherweise so, dass die Mitglieder allein mit ihrem Geschäftsguthaben haftbar gemacht werden können, jedoch sind auch Varianten möglich, wo die Mitglieder mit ihrem gesamten Eigentum haftbar gemacht werden.

Die Geschäftsführung einer Eingetragenen Genossenschaft

Gemäß GenG § 1I muss eine Genossenschaft über drei Organe verfügen. Der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung sind die drei Organe, ohne die keine Gesellschaft gegründet werden kann. Die Einrichtung weiterer Orange ist möglich, wie dies zum Beispiel auch bei Vereinen der Fall ist. Die Geschäftsführung wird vom Vorstand übernommen. Dieser Vorstand muss aus mindestens zwei Personen bestehen.

Für Genossenschaften, welche weniger als 20 Mitglieder umfassen, wurde in der Gesetzesnovelle aus dem Jahre 2006 festgelegt, dass hier eine Person für den Vorstand ausreichend ist. Die Generalversammlung wählt den Vorstand. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft und erfüllt die Aufgaben der Leitung.

Der Aufsichtsrat übt eine Kontrollfunktion aus und ist daneben auch zur Vertretung der e.G. berechtigt. Alle Mitglieder, welche gleiches Stimmrecht haben, sind in der Generalversammlung organisiert, zudem haben alle Mitglieder gleiches Rede- und Antragsrecht. Die Generalversammlung trifft grundlegende Entscheidungen und wählt den Aufsichtsrat und den Vorstand.

Buchführung und Organisation einer Eingetragenen Genossenschaft

In der Regel treffen auf Eingetragene Genossenschaften die gleichen Regeln wie auf Kapitalgesellschaften zu. Dazu gehören viele Rechte und Pflichten. Zu den Pflichten gehört, dass innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Aufstellung zu erfolgen hat. Als prüfendes Organ muss ein Genossenschaftsorgan eingesetzt werden.

Der Bericht des Aufsichtsrates, der Lagebericht und der Jahresabschlussbericht sind beim Genossenschaftsregister vorzulegen. Organisatorisch unterscheiden sich die Genossenschaft und der Verein nur wenig voneinander. Auch bei einem Verein schließen sich Personen oder Gesellschafter zusammen, um ein bestimmtes Ziel zu verfolgen.

Vorteile einer Eingetragenen Gesellschaft

Die Eingetragene Gesellschaft gilt als insolvenzsicherste Rechtsform in unserem Land. Eine Gründung ist unkompliziert und es entstehen nur geringe Verwaltungskosten, da Vorstand und Aufsichtsrat ehrenamtlich arbeiten. Die Mitglieder einer e.G. bündeln ihr Wissen und Kapital und besitzen so gute Chancen, bessere Aufträge und Konditionen zu erhalten, als wenn sie als Einzelunternehmer auftreten.

Besonders im Bankensektor, in der Landwirtschaft, im Handel, im Dienstleistungsbereich oder im Wohnungsbau macht sich die Grünung einer e.G. bezahlt. Jedes Mitglied besitzt eine gleichwertige Stimme, unabhängig von der Höhe des geleisteten Kapitaleinsatzes.

Eine Eingetragene Gesellschaft ist allein der Förderung der Interessen der eigenen Mitglieder verpflichtet. Das Ein- und Austreten in bzw. aus einer e.G. ist problemlos möglich. Beim Ausscheiden haben ehemalige Mitglieder Anspruch auf die Rückzahlung des Geschäftsguthabens.

Nachteile einer Eingetragenen Gesellschaft

Um Mitglied in einer Eingetragenen Gesellschaft werden zu können, ist eine Mindestbeteiligung notwendig. Wurde in der Satzung eine Nachschusspflicht vereinbart, kann das Mitglied persönlich haftbar gemacht werden. Als weiterer Nachteil kann die Liefer-, Bezugs- und Benutzungspflicht angeführt werden.