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Aktiengesellschaft (AG)

Übersicht:

Allgemeine Informationen

Bei der Aktiengesellschaft (AG) handelt es sich um eine der bedeutendsten Rechtsformen überhaupt. Allerdings ist die Sachlage hierbei auch als kompliziert und aufwendig zu bezeichnen. Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft und organisiert sich als Körperschaft. Dies bedeutet, dass sie aus den Inhabern von Aktien der entsprechenden Gesellschaft besteht.

Eine AG wird jedoch als juristische Person, also als eine eigenständige Rechtspersönlichkeit geführt. Die rechtlichen Grundlagen sind im Aktiengesetz AktG von 1965 festgeschrieben. Grundlegend zu nennen sind das Grundkapital, welches in Aktien zerlegt ist und die sich lediglich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkende Haftung. Demzufolge haften Mitglieder des Unternehmens nicht mir ihrem Privatvermögen.

Als Grundkapital wird der Betrag bezeichnet, welcher zum Zeitpunkt der Gründung eingetragen wurde. Dieses Grundkapital besitzt im weiteren Geschäftsverlauf nur als rechnerische Größe Bedeutung. Das tatsächliche Kapital der Aktiengesellschaft wird als Gesellschaftsvermögen bezeichnet. Meist handelt es sich bei Aktiengesellschaften um große und finanzkräftige Firmen.

Mit der Aktiengesetzesnovelle im Jahre 1994 wurden auch den kleinen und mittelgroßen AGs die Türen in das Geschäftsleben geöffnet. Bei der kleinen Aktiengesellschaft handelt es sich um eine vereinfachte Form der AG, welche die Gründung auch für kleine und mittelständische Firmen möglich macht. Bei diesen Aktiengesellschaften handelt es sich um keine eigenen Rechtsformen.

Um die Gründung mit einfachen Schritten zu ermöglichen, wurden einige Erleichterungen geschaffen. So sind die kleinen AGs nicht an der Börse notiert, besitzen jedoch die Möglichkeit dazu. Für die Gründung einer kleinen AG ist eine Person ausreichend, welche damit als Gründer, Vorstand und Aktionär in einer Person fungiert.

Notwendig sind drei Aufsichtsräte und ein Grundkapital von mindesten 50.000 Euro, welches in Aktien zerlegt wird,wobei eine Aktie einen Mindestbetrag von einem Euro besitzen muss. Gerade hier liegt für Kleingründer trotz dieser getroffenen formellen Erleichterungen eine große Hürde in Form der hohen finanziellen Aufwendungen.

Gründung einer Aktiengesellschaft

Wer eine Aktiengesellschaft gründen möchte, muss sich darüber im klaren sein, dass es mit viel Aufwand und mit nicht wenigen Kosten verbunden sein wird. Generell lässt sich sagen, dass eine Gründung mit steigendem Grundkapital auch kostenintensiver wird.

Die hohen formellen Anforderungen bringen einen immensen bürokratischen Aufwand, welchen es zu bewältigen gibt, mit sich. Bevor man die Aktiengesellschaft gründet, sollte man zunächst Grundlegendes klären. Dazu zählen der Gegenstand und die Bezeichnung der AG. Als Gegenstand kann im Prinzip jeder legale Zweck dienen. Unabhängig von der Wahl dieses Gesellschaftszweckes gilt eine AG immer als Gesellschaft.

Beim Firmennamen sind dem Gründer ausreichend Freiheiten gesetzt. Es kann sich um einen Fantasienamen handeln oder um eine Bezeichnung, welche dem Gegenstand der AG entspricht. Entscheidend ist, dass die Bezeichnung AG oder Aktiengesellschaft in der Firmenbezeichnung integriert wird. Ob der Namen letztlich zulässig ist, prüft das örtliche Gericht.

Die nächsten Schritte, welche zur Gründung einer AG führen, sind die Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrages und der Satzung, welche man sich notariell beurkunden lassen muss. Ist die Beurkundung erfolgt, existiert das Unternehmen bereits als Voraktiengesellschaft. Zu einer rechtsfähigen AG wird die Firma mit dem Eintrag in das Handelsregister. In der Satzung sind Informationen über die Firmengründer, den Unternehmenssitz, die Aktienaufteilung oder die vertraglichen Bestimmungen über die Geschäftsführung festgehalten.

Die Grundaktionäre verpflichten sich, mit der Errichtung der Gesellschaft dazu, alle Aktien zu übernehmen und den Ausgabebetrag der Aktien in das Gesellschaftsvermögen als Einlage einfließen zu lassen. Diese Einlagen können als Sach- oder Kapitaleinlagen getätigt werden. Um die Eintragung in das Handelsregister vornehmen zu können, müssen die Abschlussprüfer und der Aufsichtsrat bestellt sein.

Es muss der Gründungsbericht vorliegen und eine entsprechende Gründungsprüfung durchgeführt worden sein. Im Gründungsbericht beschreiben die Gründer den Hergang ihrer Gründung. Der Aufsichtsrat und der Vorstand fungieren als Prüfer. Wenn die Gründer selbst dem Aufsichtsrat oder Vorstand angehören, muss man einen externen Gutachter bemühen. Mit der Eintragung in das Handelsregister gilt die AG als juristische Person, welche nun unter einer eigenen Firma auftreten kann.

Die Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft

Als Organe, welche die Aktiengesellschaft vertreten, gelten der Vorstand, die Hauptversammlung und der Aufsichtsrat. Der Vorstand kann sich aus einer oder aus mehreren Personen zusammensetzen. Mindestens zwei Personen sind ab einem Grundkapital von drei Millionen Euro notwendig. Diese übernehmen dann gemeinsam die Führung der AG und vertreten die Gesellschaft nach Außen und Innen.

Eine Vertretung nach Außen ist unbeschränkt. Bestimmungen über die Vertretung nach Innen und die Befugnis zur Geschäftsführung können vertraglich festgehalten werden. Der Aufsichtsrat beruft den Vorstand auf fünf Jahre. Dieser kann nach Ablauf der Frist erneut berufen werden. Zwischen der Gesellschaft und den Vorstandsmitgliedern besteht in dem Sinne kein klassischer Arbeitsvertrag, sondern ein Dienstvertrag, wie es bei Freiberuflern der Fall ist.

Im Grunde kann jede natürliche Person auch Vorstandmitglied einer AG werden. Der Vorstand übernimmt lediglich die Geschäftsführung und fungiert selbst nicht als Unternehmer, somit ist auch die Haftung Dritten gegenüber auszuschließen. Missachtet der Vorstand jedoch vorsätzlich seine Pflichten, ist die Gesellschaft berechtigt, Schadenersatzforderungen zu stellen.

In der Hauptversammlung sind alle Aktionäre der Gesellschaft versammelt. Als Zentralorgan der AG entscheidet die Versammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, über Satzungsänderungen, über die Bestimmung von Aktionärsvertretern in den Aufsichtsrat und die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie über Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung oder über die Auflösung der Gesellschaft.

Diese Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Andere Vorrausetzungen, wie zum Beispiel eine qualifizierte Mehrheit, sind in der Satzung festzuschreiben. Was die Hauptversammlung beschließt, muss generell notariell beurkundet werden. Eine kleine AG hat auch hier mehr Freiheit und benötigt nur in Ausnahmefällen eine notarielle Beglaubigung. Ansonsten genügt eine Protokollierung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden.

Der Aufsichtsrat kontrolliert eine Aktiengesellschaft. Zu seinen Hauptaufgaben zählen die Überwachung, Wahl und gegebenenfalls die Abberufung des Vorstandes und die Bestellung eines Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss. Weiterhin kann vertraglich festgelegt werden, dass für ausgewählte Geschäfte der Aufsichtsrat seine Zustimmung geben muss.

Aktiengesellschaften, welche an der Börse notiert sind, stellen an den Aufsichtsrat höhere Anforderungen. Der Aufsichtsrat wird von der Hauptversammlung bestellt. Üblich ist ein Amtszeit von vier Jahren. Auch hierbei ist es jeder natürlichen Person möglich, in den Aufsichtsrat berufen zu werden. Der Aufsichtsrat sollte aus mindestens drei Personen bestehen.

Je nach den vertraglichen Regelungen und dem Kapitalumfang sind auch mehr Mitglieder möglich, deren Anzahl muss jedoch stets durch drei teilbar sein. Bei größeren Unternehmen kommt das Mitbestimmungsgesetz, welches 1976 eingeführt wurde, zur Anwendung. Dieses schreibt vor, dass der Aufsichtsrat aus gewählten Mitgliedern der Anteilseigner sowie gewählten Mitglieder der Arbeitnehmer zu bestehen hat. Für kleinere Aktiengesellschaften, welche weniger als 500 Mitarbeiter besitzen, sind keine Mitglieder aus dem Arbeitnehmerbereich nötig.

Die Buchführung einer Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft muss Handelsbücher führen, woraus nach Ende eines Geschäftsjahres die Jahresbilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung hervorgehen. Je nach Größe der Aktiengesellschaft sind verschiedene Dokumente beim Handelsregister vorzulegen.

Kleine Aktiengesellschaften benötigen lediglich eine zusammengefasste Jahresbilanz. Auch eine Jahresabschlussprüfung ist für kleine AGs, im Gegensatz zu den größeren nun mittelgroßen Aktiengesellschaften, nicht notwendig.

Die Vorteile einer Aktiengesellschaft

Der Vorteil einer Aktiengesellschaft besteht darin, dass die Haftung nur auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Aktiengesellschaften sind gut organisiert, somit lassen sich Geschäftsvorgänge gut kontrollieren. Die Eigenkapitalfinanzierung ist auf Grund der Option eines Börsenganges unabhängig von Bankkrediten oder kurzfristigen Kapitalerhöhungen gesichert.

Eine Aktiengesellschaft hat Bestand und besteht auch fort, wenn Mitglieder ausscheiden. Die Aktien lassen sich leicht übertragen. Dies bedarf keiner notariellen Beurkundung. Durch die Ausgabe von Belegschaftsaktien oder den Eintritt von Kunden als Gesellschafter können weitere Anleger an der Aktiengesellschaft beteiligt werden.

Die Nachteile einer Aktiengesellschaft

Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft besteht ein hoher Planungs- und Finanzaufwand. Die Gründungsprozedur und das Aktienrecht sind recht aufwendig. Viele Dokumente müssen notariell beurkundet werden und ganz gleich, wie groß die Aktiengesellschaft ist, ein Grundkapital von 50.000 Euro ist die Mindestvorrausetzung.

Damit eine Aktiengesellschaft problemlos funktionieren kann, ist ein hoher organisatorischer Aufwand notwendig, denn Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung müssen Hand in Hand arbeiten, um reibungslos zu funktionieren. Da der rechtliche Rahmen bei der Gründung einer Aktiengesellschaft sehr eng gesteckt ist, bietet er den Gründern des Unternehmens nur einen geringen Handlungs- und Gestaltungsspielraum.