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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Übersicht:

Allgemeine Informationen

Die Offene Handelsgesellschaft zählt zu den Personengesellschaften. Zu einer OHG schließen sich mindestens zwei natürliche oder juristische Personen zusammen und betreiben mit ihrer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe. An den Firmennamen müssen sich die Bezeichnung “offene Handelsgesellschaft” oder die Abkürzungen “OHG” oder “oHG” anschließen.

Haftet keine natürliche Person persönlich, muss die Haftungsbeschränkung im Firmennamen gekennzeichnet werden und die juristische Person ist zu nennen, so zum Beispiel bei AG & Co. OHG oder GmbH & Co. OHG, auch eine OHG mbH ist möglich.

Die Gründung einer OHG

Für die Gründung einer OHG muss ein Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei juristischen oder natürlichen Personen abgeschlossen werden. Dieser bedarf keiner besonderen Form, entscheidend ist die Willenserklärung der Gesellschafter, eine gemeinsame Firma gründen zu wollen, um ein Handelsgewerbe zu betreiben.

Zwischen der OHG und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehen zwei entscheidende Unterschiede. Eine OHG muss in das Handelsregister eingetragen werden. OHGs sind weiterhin nicht für Freiberufler geeignet, sondern bieten sich für Handwerker, Kaufleute, Dienstleister oder das produzierende Gewerbe an.

Die Gesellschafter einer OHG haften uneingeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen und sind zur doppelten Buchführung verpflichtet. Die Rechtsgrundlage bildet das Handelsgesetzbuch. Bei der Gründung einer OHG wird kein Mindestkapital vorgeschrieben. Jeder Gesellschafter agiert im Namen der OHG und ist für die Vertretung nach Außen und für die Geschäftsleitung zuständig.

Wenn Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht werden, muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden. Die Höhe der Einlagen ist im Gesellschaftsvertrag festzulegen und kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder Dienstleistungen erfolgen. Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Führung der Geschäfte auf einen oder mehrere Gesellschafter beschränkt wird, sofern keine Gesamtvertretung angestrebt wird.

Ebenfalls im Gesellschaftsvertrag zu regeln sind die Gewinn- und Verlustrechnung. Werden darüber keine individuellen Aussagen getroffen, erhält zunächst jeder Gesellschafter 4% seiner Einlagen als Verzinsung, sofern der Gewinn hierfür ausreicht. Verluste werden nach Köpfen auf die einzelnen Gesellschafter verteilt.

Für die Gründung einer OHG fallen Kosten an. Der Notar verlangt Honorar für die Anmeldung der OHG beim Handelsregister und die Gerichtsgebühren für die Eintragung beim Amtsgericht und für die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung werden fällig.

Die Pflichten der Gesellschafter

Im Gesellschaftsvertrag wird die Einlagepflicht geregelt. Einlagen bestehen meist aus Geldzahlungen, Grundstücken, Dienstleistungen oder Patenten. Die Einlagen werden Teil des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft und die einzelnen Partner können nicht mehr über ihre Einlagen verfügen.

Jeder Gesellschafter ist, wenn nicht anders vereinbart, zur Geschäftsführung verpflichtet. Außergewöhnliche Geschäftsvorgänge bedürfen der Beschlussfassung aller Gesellschafter. Dazu zählen zum Beispiel die Kreditaufnahme, die Errichtung von Niederlassungen oder der Kauf von Grundstücken.

Die Zusammenarbeit in einer OHG basiert zu einem hohen Maß auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis. Nach § 242 BGB besteht für die einzelnen Gesellschafter Wettbewerbsverbot. Einzelne Gesellschafter dürfen somit ohne Zustimmung der übrigen Partner keine Geschäfte auf eigene Rechnung in der Firma durchführen.

Die Haftung der Gesellschafter

Nach § 128 HGB ist jeder Gesellschafter einer OHG automatisch Vollhafter. Die Haftung erfolgt unbeschränkt und unmittelbar. Nach Ausscheiden eines Gesellschafters haftet dieser noch weitere fünf Jahre für bis zu seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten. Wer in die Gesellschaft eintritt, haftet im Gegenzug für die Verbindlichkeiten, welche bei seinem Eintreten bereits bestehen.

Steuerliches

Eine OHG fungiert als Kaufmann im Sinne HGB und ist zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Wirtschaftsgüter, welche zum Zweck der OHG genutzt werden, zählen zum Sonderbetriebsvermögen und müssen in einer Sonderbilanz erscheinen.

Eine OHG unterliegt der Gewerbesteuerpflicht. Die zu erbringende Gewerbsteuer wird auf die Einkommenssteuer der Gesellschafter angerechnet. Der Gewerbeertrag wird um einen Freibetrag von 24.500 Euro geschmälert. Da von jedem Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, besteht für jeden einzelnen Gesellschafter Einkommenssteuerpflicht.

Die Auflösung einer OHG

Eine OHG wird aufgelöst, wenn der Gesellschaftsvertrag abgelaufen ist, die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder ein entsprechender Gerichtsbeschluss vorliegt.

Die Vorteile einer OHG

  • hohe Kreditwürdigkeit, da Vollhafter
  • keine Mindestkapital erforderlich
  • schnelle und unkomplizierte Gründung
  • flexible Unternehmensführung möglich freie Gestaltung des Gesellschaftsvertrages
  • jeder Gesellschafter hat volles Mitbestimmungsrecht
  • auch juristische Personen kommen als Gesellschafter in Frage

Die Nachteile einer OHG

  • Haftung der Gesellschafter mit gesamten Privatvermögen
  • hohes Vertrauen unter den Gesellschaftern notwendig, auf Grund “Einzelvertretungsmacht”
  • Buchführungs- und Bilanzierungspflicht
  • Gewinne müssen sofort versteuert werden
  • Eintrag in das Handelsregister notwendig
  • eventuelle Streitigkeiten unter den Gesellschaftern können den Bestand der OHG gefährden