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Industrie- und Handelskammer

Die IHK`s sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Kontrolle und Art der staatshoheitlichen Verwaltungsaufgaben der IHK`s sind geregelt durch das Gesetz der Industrie- und Handelskammern, kurz IHKG.

In Deutschland existieren 82 Industrie- und Handelskammern, deren Spitzenorganisation der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) bildet. Über die größte Zahl an IHK`s in Deutschland verfügt Nordrhein Westfalen mit 16 Einrichtungen. In Baden-Württemberg sind 12 Industrie- und Handelskammern zu finden. Über 10 Geschäftsstellen verfügt Hessen. In Sachsen-Anhalt sind dagegen lediglich zwei Vertretungen ansässig.

Die IHK ist eine wirtschaftliche Einrichtung, welche die Interessen der Gewerbetreibenden in einer bestimmten Region vertritt. Da beinahe alle Unternehmen in Deutschland per Gesetz der IHK angehören, spricht diese folglich für mehr als drei Millionen Selbstständige. Der Kammerorganisation gehören Firmen aller Branchen und Größen an, dies verleiht dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag einen hohen politischen Stellenwert, da dieser nicht nur einzelne Unternehmen oder Berufsgruppen vertritt, sondern die gesamte gewerbliche Wirtschaft in Deutschland repräsentiert.

Die Geschichte der IHK reicht bis in das Mittelalter zurück. Öffentliche Aufgaben wurden erstmals im 19. Jahrhundert erfüllt. Erste Interessenvertretungen von Kaufleuten existierten bereits im 17. Jahrhundert, diese gingen wiederum hervor aus der seit Anfang des 16. Jahrhunderts existierenden “Versammlung eines ehrbaren Kaufmannes zu Hamburg”.

Im Jahre 1830 wurde der Handelsvorstand Köln als erste deutsche Handelskammer gegründet. 1884 wurde eine preußische Verfassung zur Errichtung von Handelskammern erlassen. Seit 1924 ist die Bezeichnung Industrie- und Handelskammer geläufig.

Die Aufgaben der IHK

Die IHK fungiert als Interessenvertreter der ihr angehörenden Firmen gegenüber den regionalen staatlichen Stellen, den Kommunen und Landesregierungen und durch ihre Spitzenorganisation DIHK gegenüber der Europäischen Kommission und der Bundesregierung.

Zu den speziellen Aufgabengebieten der IHK zählen:

  • die Mitwirkung bei den Eintragungen in das Handelsregister
  • die Mitwirkung bei der Bestellung von Handelsrichtern
  • die Registrierung von Öko-Standorten
  • die Ausfertigung von Ursprungszeugnissen und Carnets
  • die Vereidigung von Sachverständigen
  • die Prüfungsabnahme von Auszubildenden
  • die Ausführung von Gutachtertätigkeiten für das Gericht und staatliche Verwaltungen
  • die Sicherstellung des fairen Wettbewerbes

Weiterhin liefern die IHK`s den ihnen zugehörigen Firmen wichtige wirtschaftliche Informationen und stellen Weiterbildungsangebote in Form von Schulungen, Seminaren und Vorträgen bereit. Die Fort- und Weiterbildungen enden mit der Ausfertigung der staatlich anerkannten IHK-Abschlüsse. Die Gründungsberater der IHK stehen den angehörigen Unternehmen in zahlreichen regionalen und überregionalen Wirtschaftsangelegenheiten zur Seite.

Dabei geben die Berater zum Beispiel Auskunft über die Bereitstellung öffentlicher Fördermittel, über regionale Marktbedingungen und das Konkurrenzverhalten. Weiterhin bieten sie Hilfe bei der Finanzierungs- und Umsatzplanung an und beantworten Fragen zum Standort, sowie zum Raum- und Flächenbedarf. Nicht zu den Aufgabengebieten der IHK zählen arbeitsrechtliche und sozialpolitische Interessen.

Die Mitgliedschaftspflicht in der IHK

Wer ein Gewerbe anmeldet, wird automatisch Mitglied der regional zuständigen IHK. Diese Zugehörigkeit ist in § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) festgeschrieben.

Der IHK gehören alle natürlichen Personen, Handelsgesellschaften und juristischen Personen an, welche im jeweiligen Bezirk eine Niederlassung betreiben, sofern diese eine Veranlagung zur Gewerbesteuer besitzen. Auch Freiberufler und Mitarbeiter in der Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe zählen darunter, sofern diese im Handelsregister eingetragen sind.

Wenn neben dem Handwerk noch weitere Gewerbe betrieben werden, dann zählt dieser nichthandwerkliche Betriebsteil ebenfalls zur IHK. Folglich sind alle deutschen Firmen gesetzlich zur Mitgliedschaft in der IHK verpflichtet, ausgenommen freie Berufe, reine Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Unternehmen.

Für die Mitglieder der IHK besteht laut § 3 IHKG eine Beitragspflicht. Die IHK-Beiträge zählen zu den öffentlichen Abgaben. Im Gegensatz zu Entgelten und Gebühren ist die IHK nicht zur Erbringung konkreter Einzelleistungen angehalten. Die Gegenleistung für die Beitragszahlung wird durch die im Rahmen des gesetzlichen Auftrages für die Allgemeinheit erbrachten Leistungen abgedeckt.

Grundsätzlich sind alle IHK-Mitglieder beitragspflichtig. Die Beiträge werden auf der Grundlage der Umsätze erhoben, um der unterschiedlichen Leistungskraft der Firmen Rechnung zu tragen. Zu Zwecken dieser Beitragsfestsetzung stellen die Finanzverwaltungen die benötigten Daten zur Verfügung. Auch die Unternehmer selbst sind auskunftspflichtig.

Mit Beginn des Haushaltsjahres tritt die Beitragspflicht in Kraft. Beendet ist die Zahlungspflicht am Ende des Monats, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Die Beitragspflicht bleibt unberührt von einem Insolvenz- oder Liquidationsverfahren. Die IHK-Beiträge können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, jedoch ist keine Umsatzsteuer enthalten, welche sich als Vorsteuer ausweisen ließe.

Von einer Beitragszahlung befreit sind:

  • Mitglieder, welche nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und jährlich weniger als 5 200 Euro Gewinn erwirtschaften.
  • Unternehmen, welche der IHK und der Handwerkskammer angehören, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen Betriebsteiles weniger als 130 000 Euro beträgt.
  • Landwirtschaftliche Unternehmen, welche nur auf Grund der Eintragung ins Handelsregister der IHK angehören, werden nur mit dem Teil des Gewinns zur Zahlung veranlasst, welcher nicht auf die direkte landwirtschaftliche Betätigung zurückzuführen ist.