Selbstständig machen

Vorsicht: Scheinselbstständigkeit

ScheinselbstständigkeitFast jeder Kleinunternehmer oder Freiberufler beschäftigt sich vergleichsweise häufig mit der Thematik Scheinselbstständigkeit. Das Problem dabei: Die meisten suchen nur nach Gründen, ob sie selbst scheinselbstständig sein könnten. Da aber früher oder später nahezu jeder Kleinunternehmer einmal in die Situation kommt, selbst fremde Hilfe zu brauchen und dafür freie Mitarbeiter anheuert, kann er auch selbst schnell zum unfreiwilligen Arbeitgeber werden. Denn die Scheinselbstständigkeit kann genauso seine freien Mitarbeiter treffen.

 

Die Folgen, die aus einer solchen Kooperation entstehen können, sind enorm. Der Gesetzgeber will freie Mitarbeiter vor der Willkür übermächtiger Auftraggeber schützen und hat deshalb einige Anhaltspunkte gesetzt, die auf eine Scheinselbstständigkeit hindeuten. Diese sollten Kleinunternehmer bei der Beauftragung Dritter genau überprüfen, ansonsten drohen ihnen hohe Nachzahlungen.

Indizien, die für eine Scheinselbstständigkeit sprechen (können)

Es gibt dabei keine klare gesetzliche Definition, wann von einer Scheinselbstständigkeit auszugehen ist. Im Gesetz befindet sich lediglich eine Passage die aussagt, dass ein Arbeitsverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer nach den Weisungen des Arbeitgebers handelt und in dessen Geschäftsbetrieb eingegliedert ist. Viele andere Indizien sind zwar im Gesetz nicht mehr zu finden, lassen aber immer noch auf eine Scheinselbstständigkeit schließen, wie folgende Aufstellung beweist:

Damit die Scheinselbstständigkeit nachgewiesen werden kann, müssen in der Regel jedoch verschiedene Indizien zutreffen. Nur ein einziges Indiz lässt nicht sofort auf eine Scheinselbstständigkeit schließen.

Das erklärt sich besonders deutlich am Punkt Mitarbeiter, da viele Kleinunternehmer keine eigenen Mitarbeiter beschäftigen, aber dennoch für mehrere Auftraggeber in klassischer unternehmerischer Art tätig sind.

Besonders genau prüfen die Behörden allerdings all jene freien Mitarbeiter, die früher einmal als Arbeitnehmer beim Auftraggeber tätig waren. Hier ist der Verdacht, dass es sich um eine Scheinselbstständigkeit handelt, besonders hoch. 

Wenn die Scheinselbstständigkeit vorliegt

Sollte eine Scheinselbstständigkeit bei einem freien Mitarbeiter tatsächlich vorliegen, so sind die Folgen massiv. Auftraggeber werden zu unfreiwilligen Arbeitgebern und müssen mit folgenden Problemen rechnen:

  1. Scheinselbstständiger wird rückwirkend zum Arbeitnehmer. Damit erhält er alle Pflichten eines klassischen Arbeitnehmers, wie Urlaub, Kündigungsschutz, Sozialleistungen und den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.
  2. Arbeitgeber sind grundsätzlich Gesamtschuldner für den Sozialversicherungsbeitrag. Sie müssen im Zweifel neben dem Arbeitgeber-, auch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung zahlen – und das rückwirkend für die gesamte Dauer der Zusammenarbeit.
  3. Hat der Auftragnehmer seine Einnahmen nicht der Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer unterworfen, kann den unfreiwilligen Arbeitgeber genauso dies treffen. Im schlimmsten Fall muss er dann auch noch die Steuern seines neuen Mitarbeiters aus eigener Tasche nachzahlen.

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