Wie berechnet sich das Elterngeld bei Selbstständigkeit?
Es hat durchaus Nachteile für manche Selbstständige, wenn sich das Elterngeld nicht aus ihrem Einkommen unmittelbar vor der Geburt, sondern aus jenem aus dem vorigen Kalenderjahr errechnet. Dies ist beispielsweise bei Existenzgründern der Fall. Ein gutes Beispiel: Wenn sich ein Mann im Januar 2010 selbstständig macht, ist die Wahrscheinlichkeit dass die Geschäfte im ersten Jahr meist noch nicht so gut laufen sehr hoch. Erst im Folgejahr bessert sich seine Auftragslage. Im Dezember 2011 bekommt der Mann mit seiner Frau ein Kind und beantragt daraufhin Elterngeld. Hier erhält er lediglich die Mindestsumme von 300 Euro, da er als Selbstständiger im entscheidenden Jahr 2010 einen sehr schlechten Gewinn verzeichnete.
Eine weitere Besonderheit ist die Kinderbetreuung beim Elterngeld für Selbstständige. Wenn ein Selbstständiger beispielsweise aufgrund der Betreuung eines anderen eigenen Kindes oder auch wegen eines Praxisumzugs während des Kalenderjahres vor der Geburt, ein Fünftel weniger gearbeitet hat als in den 12 Monaten vor der Entbindung, so sind diese letzten 12 Monate entscheidend für die Berechnung für das Elterngeld Selbstständige.
…im Falle von Krankheiten
Auch Krankheit hat Einfluss auf die Berechnung: Bekommt eine Freiberuflerin im Juli 2010 ihr Kind, die zu Beginn ihrer Schwangerschaft im November und Dezember 2009 nicht arbeiten konnte, so ist das Kalenderjahr 2009 nicht repräsentativ für ihr Einkommen. Daher berechnet die Elterngeldstelle den Betrag aus den Einnahmen während der letzten 12 Monate vor der Geburt. Da die beiden einkommensschwachen Monate ebenfalls in dieser Zeitspanne liegen, kann die Frau eine Überspringung dieser beiden beantragen. Dafür werden dann zwei andere Monate aus demselben Jahr für die Berechnung herangezogen.
Noch eine Ausnahme ist das Mutterschaftsgeld beim Thema Elterngeld für Selbstständige: Bekommt eine Selbstständige im Jahr vor ihrer Entbindung Elterngeld oder Mutterschaftsgeld für ein anderes eigenes Kind, dann sind hier ebenfalls die 12 Monate vor der Geburt entscheidend.
Falls die Frau in jenen Monaten weniger Einkommen als üblich hatte, kann sie eine Beantragung zur Überspringung dieser Monate beantragen.