Selbstständig machen

Ohne Anmeldung geht es nicht

Studenten, die sich selbstständig machen wollen, müssen dabei die gleichen Voraussetzungen und Formalitäten erfüllen, wie es bei anderen Unternehmern der Fall ist. Jede selbstständige Tätigkeit, die auf Dauer ausgelegt ist und mit dem Ziel der Gewinnerzielung einhergeht, muss angezeigt werden.

Ohne Anmeldung geht es nicht

Eine freiberufliche Tätigkeit kann mittels formlosem Schreiben beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Daraufhin wird eine Steuernummer erteilt und man kann mit der Arbeit beginnen.

Die gewerbliche Tätigkeit dagegen muss bei der Gemeinde angemeldet werden. Die Gewerbeanmeldung steht vielfach im Internet als Download bereit und ist sorgfältig auszufüllen.

Wer wird informiert?

Wird eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt gestellt, die je nach Gemeinde mit 15 bis 50 Euro zu Buche schlägt, so wird die Stadt daraufhin den Gewerbeschein erstellen. Zusätzlich informiert sie weitere Behörden, wie das Finanzamt, die zuständige Berufsgenossenschaft, die Industrie- und Handels- bzw. Handwerkskammer und unter Umständen auch die Bundesagentur für Arbeit.

Nach und nach, meist etwa sechs Wochen nach der Gewerbeanmeldung treffen dann die Schreiben von diesen Stellen ein. Das Finanzamt macht dabei meist den Anfang und schickt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

In diesem muss angegeben werden, ob das Gewerbe als Nebengewerbe mit höchstens 20 Wochenstunden Aufwand oder als Vollgewerbe angemeldet wird. Studenten werden sich hier bei der nebenberuflichen Selbstständigkeit eher für das Nebengewerbe entscheiden.

Außerdem muss angegeben werden, ob die Kleinunternehmerregelung genutzt werden soll oder die Regelbesteuerung. Sofern letztere gewählt wird, ist zu wählen, ob die Ist- oder die Soll-Versteuerung erfolgen soll. Die voraussichtlich geschätzten Einnahmen sind ebenfalls anzugeben.

Hier hat es sich bewährt, Beträge zwischen 3.000 und 5.000 Euro anzugeben. Damit sind die Einkünfte nicht zu hoch angelegt, so dass keine hohen Vorauszahlungen drohen, aber auch nicht so gering, dass der Fiskus das Gewerbe als Liebhaberei abtun könnte.

Weitere Behörden

Die Schreiben der Berufsgenossenschaft können Studenten, die sich selbstständig machen, in der Regel ungesehen abheften. Sofern sie keine Mitarbeiter beschäftigen, müssen sie auch keinen Beitrag zahlen.

Auch das Schreiben der IHK wird erst dann wichtig, wenn ein Jahresgewinn von etwa 5.000 Euro überschritten wird, dann sind nämlich Pflichtbeiträge zu zahlen. Diese richten sich in der Höhe nach dem Gewinn des Unternehmens.

Ein Schreiben von der Bundesagentur für Arbeit teilt dem studierenden Selbstständigen dessen Betriebsnummer mit. Diese wird aber ebenfalls erst dann benötigt, wenn Mitarbeiter beschäftigt werden sollen.

Der Vermieter

Viele Studenten machen sich mit einem Kleingewerbe selbstständig, welches von zu Hause aus geführt wird. Grundsätzlich darf der Vermieter diese Ausübung eines Gewerbes nicht verbieten, sofern das Unternehmen nicht nach außen sichtbar auftritt und auch keine starke Kundenfrequentierung mit sich bringt.

In diesem Fall ist das Gewerbe sehr nahe an den klassischen Wohnzwecken und ein Verbot selbiges durch den Vermieter darf nicht ausgesprochen werden. Dennoch sollten Studenten ihren Vermieter zumindest über die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in der Wohnung informieren.

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