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Freiberufler oder Gewerbe – das ist hier die Frage

Freiberufler oder GewerbeEine wichtige Entscheidung, wenn man sich zum Aufbau einer selbstständigen Existenz durchringt, ist die Frage, ob diese als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeführt wird. Die Unterschiede sind teilweise nur schwer abzugrenzen, aber es gibt einige klare Berufsbilder, die dem einen oder anderen Zweig zuzuordnen sind.

So zählen als Freiberufler beispielsweise:

  • Schriftsteller
  • Künstler (Grafiker, Musiker, Maler)
  • unterrichtende oder erzieherische Dienstleistungen

Diese Dienstleistungen sind dann in der Regel als freiberufliche Tätigkeit zu deklarieren. In den Bereich des Gewerbes fallen dagegen alle übrigen Dienstleistungen, die keine „höhere Bildung“ erfordern oder kreative Einfälle verlangen.

Sich als Freiberufler anmelden

Wer jetzt weiß, dass er als Freiberufler durchgehen würde mit der eigenen Geschäftsidee, kann sich auch als solcher anmelden. Hierfür braucht es keinen Gewerbeschein, sondern eine formlose Anmeldung beim Finanzamt. Dieses erteilt daraufhin eine Steuernummer, über die alle Einnahmen und Ausgaben abzurechnen und die anfallenden Steuern zu entrichten sind.

Ein großer Vorteil für Freiberufler besteht darin, dass sie unabhängig von der Höhe ihres Gewinns keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Sehr wohl fällt aber die Einkommenssteuer an und auch von der Umsatzsteuer kann man sich, sofern die Kleinunternehmerregelung nicht greift, nicht befreien lassen.

Anmeldung eines Gewerbes

Schwieriger wird es, wenn ein Gewerbe angemeldet werden soll. Hierfür ist zunächst eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt durchzuführen. Sie schlägt mit etwa 15 bis 30 Euro, je nach Gemeinde, zu Buche. Nach kurzer Zeit erhält der Gründer dann einen steuerlichen Erfassungsbogen vom Finanzamt. In diesem muss er seine Einnahmen für die ersten ein bis zwei Jahre schätzen, damit entsprechend beurteilt werden kann, ob schon im ersten Jahr der Gründung Steuern zu zahlen sind.

Auch die Wahl der Ist- oder Sollversteuerung ist jetzt zu treffen, wobei erstere Variante zu empfehlen ist. In diesem Fall muss die auf Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nämlich erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn die zugrunde liegende Rechnung bezahlt ist. Bei der Sollversteuerung dagegen wird die Umsatzsteuer bereits mit Rechnungslegung fällig.

Ebenfalls ist die Entscheidung zu treffen, ob überhaupt die Umsatzsteuerpflicht eingegangen wird oder Gründer doch lieber auf die Kleinunternehmerregelung zurückgreifen. Eine pauschale Empfehlung kann hier nicht gegeben werden, da der Einzelfall entscheidend ist. Außerdem erhalten Gründer kurz nach der Gewerbeanmeldung Post von der zuständigen Berufsgenossenschaft, sowie der IHK, in der sie zum Pflichtmitglied werden. Solange keine Mitarbeiter beschäftigt werden, müssen keine Gebühren für die Berufsgenossenschaft gezahlt werden. Bei geringen Gewinnen sind ebenfalls keine Gebühren an die IHK zu entrichten. Großer Nachteil beim Gewerbe ist natürlich, dass bei Gewinnen über 24.500 Euro Gewerbesteuer gezahlt werden muss. Darüber sollten sich gründende Studenten im Klaren sein.

One comment

  1. Hi Ivo,
    wichtiges Thema, das du da aufgegriffen hast… Denn umgangssprachlich sagen viele, sie seien freiberuflich tätig. Meiner Erfahrung nach ist es gar nicht immer so einfach, das Finanzamt zu überzeugen, dass es keinen Gewerbeschein braucht (und das FA darum auch keine gewerbesteuer bekommt). Wenn man z.B. Texter in einer Agentur ist, beginnen die damen und Herren Sachbearbeiter schon gern mal mit der Diskussion, dass man eben KEIN Journalist sei und darum der Gewerbeschein her muss.
    Wer eine Liste sucht, welche Berufe via Einkommenssteuergesetz als freiberuflich anerkannt sind, kann hier mal nachlesen: startup- erfolg.de /2011/10/04/freiberufliche-tatigkeit-kriterien-vorteile-anmeldepflichten/
    Im Zweifel kann man via Auftrag, Rechnung etc. ja auch am eigenen Wording arbeiten, damit es besser in den vorgegebenen Rahmen passt.
     
    Viele Grüße,
    Kathrin von startup-erfolg