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Partnergesellschaften

Partnergesellschaften, oder auch Partnerschaftsgesellschaften, bestehen seit 1995 und bieten speziell Freiberuflern einen deutlichen Vorteil gegenüber der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), da die Haftung sich auf den vom jeweiligen Partner zu verantwortenden Teil beschränken lässt, so dass im Schadensfall auch nur derjenige zur Rechenschaft gezogen werden kann, welcher als Schadensverursacher gilt.

Dies ist der entscheidende Unterschied zur GbR, wo die Gesellschaft für den Fehler eines Einzelnen haftbar gemacht wird. Partnergesellschaften wurden zum Zweck der aktiven und gemeinsamen Tätigkeit von Freiberuflern geschaffen, allerdings ist eine bloße Kapitalbeteiligung bei Partnergesellschafen ausgeschlossen. Die Rechtsbedingungen für Partnergesellschaften sind im Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Part GG) festgeschrieben.

Im selben Gesetzestext wird auch die Definition von freien Berufen dargelegt. Gemischte Tätigkeiten, wie etwa ein freier Beruf und ein Gewerbe, sind bei einer Partnergesellschaft nicht möglich. Partnergesellschaften sind besonders geeignet für Ärzte, Journalisten oder Rechtsanwälte. Strukturell betrachtet gleicht die Partnergesellschaft am ehesten einer oHG. Partnergesellschaften üben kein Handelsgewerbe aus, dies macht den Unterschied zu den Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften aus.

Auch wenn Partnergesellschaften keine Firma im eigentlichen Sinne führen dürfen, bedürfen sie eines Namens. Bestandteil des Namens müssen die Berufsbezeichnungen, der Name von mindestens einem Partner, sowie die Zusätze “Partnerschaft” oder “& Partner” sein. Vornamen müssen nicht genannt werden. Neuerdings sind auch Phantasiebezeichnungen oder Kürzel zugelassen.

Die Gründung von Partnergesellschaften

Für die Gründung von Partnergesellschaften ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages Bedingung. Der Vertrag ist zwischen mindestens zwei Vertragspartnern zu schließen. Weiterhin muss ein Eintrag in das Partnerschaftsregister vorgenommen werden. Dies geschieht beim örtlichen Amtsgericht. Bei einem Mindestjahresumsatz in Höhe von 25 000 Euro ist der Eintrag mit Kosten in Höhe von etwa 125 Euro verbunden.

Die Anmeldung hat durch alle Partner gemeinsam zu erfolgen. Bestandteil des Vertrages müssen die Zuständigkeiten der Geschäftsführung sein. Wenn nicht anders vereinbart, sind zur Geschäftsführung alle Partner befugt. Schriftlich festgehalten werden sollten auch die Gewinn- und Verlustbeteiligung. Zur Gründung von Partnergesellschaften ist kein Mindestkapital erforderlich.

Die Gehälter der Geschäftsführer sind nicht als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig, sondern sind dem jeweiligen Partner bei der steuerlichen Gewinnverteilung als Vorwegvergütung zuzurechnen. Für Partnergesellschaften kommen kaufmännische Tätigkeiten nicht in Frage, demzufolge entfallen auch die entsprechenden Pflichten bezüglich der Buchführung. Die Gewinne werden bei Partnergesellschaften, ähnlich den freien Berufen, durch eine Einnahmen- Überschussrechnung ermittelt.

Freiwillige Bilanzen können natürlich jederzeit erstellt werden. Die genutzten Wirtschaftsgüter zählen zum Sonderbetriebsvermögen des entsprechenden Partners. Sind an der Partnerschaft keine berufsfremden Personen beteiligt, ist die Partnergesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig. Die einzelnen Partner erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Jeder einzelne Partner ist einkommenssteuerpflichtig.

Die Haftung der Partner

Alle Partner haften persönlich und gesamtschuldnerisch, was den Unterschied zu einer bloßen Bürogemeinschaft ausmacht. Viele Freiberufler unterliegen ohnehin der beschränkten Haftung, daher sollte vor Abschluss des Vertrages geprüft werden, ob eine Berufshaftpflichtversicherung nötig ist.

Laut Gesetz haften bei einer Partnergesellschaft nur die mit der Bearbeitung des entsprechende Auftrages direkt befassten Personen. Für Tätigkeiten, welche nicht direkt mit der Ausführung eines Auftrages in Verbindung stehen, zum Beispiel bei der Bestellung eines neuen Druckers, haftet die Gesellschaft als Gesamtschuldner.

Die Auflösung von Partnergesellschaften

Partnergesellschaften werden aufgelöst, wenn die Partner es beschließen, wenn sie auf bestimmte Zeit geschlossen wurde und diese nun abgelaufen ist, wenn über das Vermögen der Partnergesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn ein Gericht ein entsprechendes Urteil fällt.

Einzelne Partner scheiden aus, wenn über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, die Partnerversammlung einen entsprechenden Beschluss fasst oder wenn Ausscheidungsgründe vorliegen, welche bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind. Stirbt ein Partner, kann vorab vereinbart werden, dass die Partnerschaft an Dritte vererbt werden kann, diese Personen können auch bereits Partner der Gesellschaft sein.

Vor- und Nachteile von Partnergesellschaften Als Vorteile einer Partnergesellschaft lassen sch die vereinfachte Buchführung, die alleinige Haftung der verantwortlichen Partner oder das nicht vorgeschriebene Mindestkapital nennen.

Als Nachteile fallen die nur schwer mögliche Trennung zwischen Beteiligung und Geschäftsführung, die nur für Freiberufler nach dem Part GG mögliche Mitgliedschaft und im konkreten Fall für den Betroffenen auch die persönliche Haftung der Partner ins Gewicht.