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Das Geschäftshandy von der Steuer absetzen?

Geschäftshandys können, wie Notebooks und Faxgeräte auch, steuerlich abgesetzt werden. Das betrifft nicht nur den Anschaffungspreis als solchen, der natürlich durch eine Rechnung entsprechend belegt werden muss, sondern natürlich auch die Gebühren, die für die Gespräche im Dienst fällig werden.

Dies ist in § 3 Nr. 45 EStG festgeschrieben. Demnach ist „ist der geldwerte Vorteil, der sich durch die private Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten (Telefon, Handy, Faxgeräte) ergibt, steuerfrei.

Das ist natürlich nicht nur für Angestellte interessant die von ihrer Arbeit aus zur besseren Erreichbarkeit ein Handy zur Verfügung gestellt bekommen haben, sondern auch für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende.

Wer weiß, wie er welche Kosten absetzen kann, der kann dabei im Laufe eines Jahres viele Steuern sparen.

Die Einkommensteuererklärung richtig ausfüllen

Einmal jährlich lässt sich in der Einkommensteuererklärung dieser Anspruch geltend machen. Seit einigen Jahren gibt es diesbezüglich vom Finanzamt eine Erleichterung.

Wer in der Lage ist seine beruflichen Kosten für drei Monate exakt nachzuweisen, der kann den Anteil während des gesamten steuerlich fälligen Veranschlagungszeitraums geltend machen.

Wenn der Arbeitgeber allerdings einen Teil der anfallenden Kosten trägt und man diese nicht selbst tragen muss, so kann man diese natürlich auch nicht von der Steuer absetzen. Hierzu zählen die Handykosten als solche, Gesprächskosten, Grundgebühren und Anschlusskosten.

Da das dreimonatige Aufführen der gesamten Handykosten für viele Menschen zu kompliziert erscheint, setzen sie eine Pauschale fest. Die gilt allerdings nur bis zu 20 % der anfallenden Kosten, bis höchstens 20 Euro pro Monat. Die Anteile, die dabei vom Arbeitgeber gezahlt werden, müssen natürlich dementsprechend von dieser Pauschale abgezogen werden.

Handykosten sind Werbungskosten- Aber nur im Beruf!

Prinzipiell gilt, Handykosten gelten im Beruf als Werbungskosten. Das Geltendmachen von Ansprüchen gegenüber dem Finanzamt lohnt sich nur dann, wenn ohnehin über den festgesetzten Pauschalbetrag hinaus Ausgaben anfallen.

Wichtig ist, die beruflich eindeutige Nutzung des Handys muss nachweisbar sein. Wer sein Handy pro Monat mit einer hohen Grundgebühr belegt aber damit nur dreimal telefoniert, der wird dieses wahrscheinlich nicht von der Steuer absetzen können.

Eben gleiches gilt, wenn mit dem Handy Privatgespräche geführt werden. Diese sind nicht von der Steuer absetzbar und müssen dementsprechend heraus gerechnet werden, wenn eine monatliche Aufstellung für das Finanzamt über die Dauer und Kosten der einzelnen Telefonate erstellt wird. Hier zählen nur SMS und Gespräche, die nachweislich beruflich bedingter Natur waren.

Steuerbefreiung nur bedingt bei Nutzungsüberlassung des Handys

Geschäftshandy steuerlich absetzbar

Ein Einzelverbindungsnachweis kann helfen, dementsprechend genaue Nachweise für das Finanzamt erstellen zu können.

Hierauf muss sowohl die Dauer des Gespräches angegeben werden, als auch die Zielrufnummer und am besten noch direkt namentlich erwähnt der Gesprächspartner, welche angerufen wurde in diesem Zeitraum.

Andernfalls kann es schwierig werden, den beruflichen Nutzung des Handys tatsächlich nachweisen zu können. Da dieses auch bezüglich der SMS, also Kurznachrichten schwierig wird, empfiehlt es sich für all diese Zwecke ein zusätzliches Zweithandy anzuschaffen.

Gemäß § 3 Nr. 45 ist eine Steuerbefreiung ausgeschlossen, „wenn der Arbeitnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer des Telekommunikationsgeräts anzusehen ist.“ Dann handelt es nicht nämlich nicht mehr allein um eine sogenannte Nutzungsüberlassung, sondern um eine generelle Übertragung vom Telekommunikationsgerät, also in diesem Fall dem Handy.

Nur eine ausdrückliche Überlassung des Handys ist wirklich steuerfrei. Kompliziert wird diese gesetzliche Regelung für Selbstständige und Freiberufler, denn die schaffen sich ihr Hand ja selbst an.

Da hilft nur in Ausnahmefällen, das Finanzamt oder einen Steuerfachmann aufzusuchen, um dort zu besprechen, wie sich die dienstliche Nutzung am besten nachweisen lässt.

Weitere Informationen zum Thema finden sich im Internet:

© stefanolunardi – Fotolia.com

2 comments

  1. Ivo, ich wollte mal ein ganz herzliches Danke übermitteln, für all die hilfreichen Beiträge. Finde ich immer so nützlich. Schon sehr viele nützliche Anregungen habe ich mir hier holen können.

    Vielen Dank! Ich hoffe Dein Engagement rechnet sich, sodass Du uns noch lange erhalten bleibst! Sei gegrüßt!

  2. Super Beitrag, danke. Ich bin immer wieder fasziniert, was alles unter Werbekosten fällt.