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Selbstständige Studenten: Sozialversicherungen nicht vergessen

Wenn Studenten sich mit dem Gedanken tragen, ein Unternehmen zu gründen, müssen sie viele Dinge beachten. Hauptaugenmerk sollte dabei unter anderem auch auf die Sozialversicherung gelegt werden. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind hier entscheidend, ebenso wie die Arbeitslosenversicherung.

Selbstständig als Student

Selbstständige Studenten: Sozialversicherungen nicht vergessen

Selbstständiger Student und Krankenversicherung

Bei der Krankenversicherung gilt, dass Studenten generell krankenversicherungspflichtig sind. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird diese Pflicht bis zu 14 Fachsemestern oder bis zum vollendeten 30. Lebensjahr berücksichtigt. Dabei können sich Studenten bis zum 25. Lebensjahr in der Familienversicherung der Eltern beitragsfrei absichern. Es gibt allerdings Ausnahmen. Diese greifen, wenn

ein Elternteil privat versichert ist, ein Einkommen über 365 Euro monatlich, bei einem vorhandenen Minijob 400 Euro monatlich überschritten wird oder wenn sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Die Alternative zur Familienversicherung liegt in der Krankenversicherung der Studenten, wo sich diese vergleichsweise günstig absichern können. Voraussetzung ist allerdings, dass sie hauptberuflich studieren.

Selbstständige Studenten – haupt- oder nebenberuflich?

Die Krankenkassen ziehen ganz klare Grenzen, wann ein selbstständiger Student als haupt- bzw. nebenberuflich selbstständig angesehen wird. Sofern einzig aus dem Unternehmen Einnahmen bezogen werden, ist von einer hauptberuflichen Selbstständigkeit auszugehen.

Werden auch andere Einnahmen erzielt, zu denen ebenso der Unterhalt durch die Eltern zählt, dann liegt eine hauptberufliche Selbstständigkeit nur vor, wenn das Einkommen aus dieser die anderen Einnahmen übersteigt.

Ebenfalls kann die hauptberufliche Selbstständigkeit von der Arbeitszeit abhängig gemacht werden. Wenn sie mindestens 18 Stunden pro Woche ausgeübt wird, dann ist von einer hauptberuflichen Selbstständigkeit auszugehen.

Entscheidend ist diese Abgrenzung, weil hauptberuflich selbstständige Studenten aus der studentischen Krankenversicherung herausfallen. Sie können aber bei ihrer zuständigen Krankenkasse einen Antrag auf Beitragsentlastung stellen. Dann wird nur ein ermäßigter Beitrag zur Krankenversicherung berechnet.

Rentenversicherung bei selbstständigen Studenten

Eine Rentenversicherungspflicht für Selbstständige gibt es nur in ganz bestimmten Fällen. Das ist etwa dann gegeben, wenn man einem der kreativen Berufe angehört und in der Künstlersozialversicherung versichert ist, oder wenn bestimmte Tätigkeiten, wie Lehrer, Künstler, Erzieher oder Hebammen ausgeübt werden.

Wird also für diese Form der Selbstständigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung vorausgesetzt, so gilt diese grundsätzlich auch für selbstständige Studenten. In allen anderen Fällen muss man keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, was das Budget deutlich entlasten dürfte.

Wer eine günstige Absicherung über die Künstlersozialkasse, kurz KSK, anstrebt, der sollte nachweisen, dass er künstlerisch tätig ist. Dies wird aber in der Regel nur dann anerkannt, wenn eine hauptberufliche Selbstständigkeit nachgewiesen werden kann, in allen anderen Fällen muss weiterhin die klassische Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung eingehalten werden.