Stiftung

Übersicht

Allgemeine Informationen

Stiftungen sind Einrichtungen, welche durch die Hilfe eines Stifters mit Vermögen versorgt werden und damit einen bestimmten Zweck verfolgen. Es ist möglich, Stiftungen in verschiedenen Rechtsformen und zu jedem Zweck, welcher nicht der Legalität widerspricht zu errichten. Am gebräuchlichsten sind privatrechtliche Stiftungen, welche gemeinnützigen Zwecken dienen.

Zu unterscheiden gilt es Stiftungen, welche die Arbeit Dritter finanziell unterstützen oder operative Stiftungen, welche die selben Projekte durchführen, um dem Zweck der Stiftung gerecht zu werden. Stiftungen werden meist auf unbestimmte Zeit gegründet. Es ist jedoch auch möglich, die Gründungsdauer von Stiftungen zu begrenzen.

Stiftungen besitzen in der Regel eine Satzung, worin der Geschäftszweck festgelegt wird. Der Vorstand vertritt die Stiftung nach außen. Es können auch zusätzliche Organe und Gremien dazu berufen werden. Dies muss jedoch in der Satzung erwähnt werden. Eine rechtsfähige Stiftung hat im Unterschied zum Verein keine Mitglieder und ist der staatlichen Stiftungsaufsicht verpflichtet.

Historisches

Die Geschichte von Stiftungen reicht weit zurück. Der Gedanke stammt aus dem Mittelalter, wo oft Memorialstiftungen gegründet wurden, welche dem Gedenken an den jeweiligen Stifter dienten. Auch soziale Stiftungen, wie Waisenhäuser oder Hospitäler wurden in der damaligen Zeit ins Leben gerufen.

Zu den bekanntesten Stiftungen vergangener Jahrhunderte zählt die Fuggerei, welche noch heute als älteste Sozialsiedlung weltweit besteht. Die Kirchen und Klöster Deutschlands stehen ebenfalls stellvertretend für die Stiftungstätigkeit der Vergangenheit. Nach den beiden Weltkriegen stagnierte die Gründung von Stiftungen in Deutschland. Enteignung, Vermögensauszehrungen oder politische Gründe ließen viele Stiftungen in den Zeiten der deutschen Teilung zum Erliegen kommen.

Heute werden, auf Grund einer breiten öffentlichen Wertdiskussion der Stiftung und dem Anwachsen des Privatvermögens in einem Jahr so viele Stiftungen aus der Taufe gehoben, wie es in den 1980er Jahren noch in einem Jahrzehnt der Fall war.

Die Situation in Deutschland

Stiftungen können von juristischen Personen gegründet werden oder sich auch in der Trägerschaft von Treuhändern befinden. Die Gründung von Stiftungs-GmbH, Stiftungs-AG oder Stiftungsvereinen ist durch stiftungsähnliche juristische Personen möglich.

Steuerlich betrachtet zählen Stiftungen meist zu den körperschaftssteuerpflichtigen Rechtsformen. Allein gemeinnützige Stiftungen sind davon befreit. Für das Stiftungsrecht gelten einige Vorschriften. Generelle Muster- oder Standartsatzungen gibt es jedoch nicht.

Von jedem Stifter sind Kreativität und Gestaltungswille gefragt, damit er die Vorteile des jeweiligen Stiftungszweckes positiv nutzen und ausschöpfen kann. Daher sollten Stiftungen nicht übereilt gegründet werden, sondern sie bedürfen schlüssiger Konzepte und engagierter Führungspersönlichkeiten.

Die Gründung einer Stiftung

Für die Gründung einer Stiftung ist die einfach Schriftform ausreichend. Eine Ausnahme bildet es, wenn in die Stiftung Grundbesitz übergehen soll. Hier muss die Auflösung notariell beglaubigt werden. Eine Stiftung wird durch die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde rechtskräftig. In der Satzung wird festgelegt, zu welchem Zweck die Stiftung eingerichtet werden soll.

Ein wesentlicher Bestandteil der Satzung sollte die Vereinbarung sein, dass der Wille der Stifter bis zum Erlöschen der Stiftung für alle Stiftungsorgane verbindlich bleibt. Somit ist eine Stiftung die einzige Rechtsform in Deutschland, in der es einer natürlichen Person möglich ist, ihren Willen noch Jahrhunderte nach ihrem Ableben zum Gesetz zu machen.

Normalerweise endet laut Rechtslage der Einfluss von Verstorbenen nach Ablauf der Dauer der Testamentsvollstreckung nach 30 Jahren. Stiftungen können ohne Vermögen nicht arbeiten. Das Vermögen sollte nicht zu knapp ausfallen, damit die gestellten Ziele nachhaltig und dauerhaft verwirklicht werden können. Das Finanzamt prüft nach der Errichtung gemeinnütziger Stiftungen, ob die Stiftung die Anforderung der Gemeinnützigkeit erfüllt.

Steuerliches

Stiftungen müssen nicht steuerbegünstigt sein. Eine Steuerbegünstigung wird vom Finanzamt auf einen entsprechenden Antrag hin anerkannt, wenn die Arbeitsweise der Stiftung den Anforderungen $51 ff. AO entspricht. Von den meisten Steuern grundsätzlich befreit sind kirchliche oder gemeinnützige Stiftungen.

Spender, welche der Stiftung Zuwendungen gewähren sind zum Sonderausgabenabzug berechtigt. Nicht in den Genuss von Steuervorteilen kommen Stiftungen, welche nicht der Gemeinnützigkeit unterliegen. Wird auf diese Stiftungen Vermögen übertragen, wird die Schenkungssteuer fällig. Einkünfte sind gewerbe- und körperschaftssteuerpflichtig.

Bei Familienstiftungen wird im Abstand von 30 Jahren die Erbersatzsteuer fällig. Laut Gemeinnützigkeitsrecht darf bis ein Drittel der Vermögenserträge zur Unterhaltssicherung des Stifters und seiner näheren Angehörigen sowie im Todesfall für die Grabpflege verwendet werden. Diese Leistungen sind von den Empfängern entsprechend zu versteuern.

Rechtsfähige und nichts rechtsfähig Stiftungen

Rechtsfähige Stiftungen werden durch die Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes anerkannt. In der Satzung einer rechtsfähigen Stiftung müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Stiftungsvermögen
  • Stiftungszweck
  • Stiftungssitz
  • Stiftungsbezeichnung
  • Bildung des Vorstandes der Stiftung

Eine Mindestkapitaleinlage ist seitens der Länder nicht festgesetzt. In der Praxis werden meist rund 25.000 Euro vorausgesetzt. In einigen Bundesländern liegt der Betrag auch darüber. Rechtsfähige Stiftungen können ihre Beteiligung an weiteren Rechtsformen einbringen, zum Beispiel als Stiftung GmbH & Co. KG.

Nichtrechtsfähige Stiftungen werden durch einen Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder besiegelt. Das Stiftungsvermögen wird vom Stifter an den Treuhänder übertragen, welcher dies verwaltet. Auch hier wird der Stiftungszweck in einer Satzung niedergeschrieben. Diese Satzung ist Bestandteil des mit dem Treuhänder geschlossenen Vertrages.

Häufig besitzen diese Stiftungen ein eigenes Gremium, welches über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet. Der Treuhänder vertritt die Stiftung nach außen, da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt. Für nichtrechtsfähige Stiftungen kommt das allgemeine Zivilrecht zur Anwendung. Vorrangig gelten die Vereinbarungen, welche im Vertrag zwischen dem Stifter und dem Treuhänder getroffen worden sind.

Einer behördlichen Stiftungsaufsicht unterstehen nichtrechtsfähige Stiftungen nicht, jedoch kann man bei der Finanzbehörde die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen. Vorteile der Treuhandstiftung sind in der einfachen Bürokratie, den günstigen Kosten und der unkomplizierten Entscheidungsfreiheit zu sehen.

Die Arten von Stiftungen

Stiftungen des öffentlichen Rechts

In einer Stiftung des öffentlichen Rechts organisieren sich juristische Personen. Die Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch Gesetz vom Staat errichtet. Das Stiftungsrecht des BGB kommt hier nicht zur Anwendung. Stiftungen des öffentlichen Rechts werden in der aktuellen Praxis oft ohne umfangreiches Kapital ins Leben gerufen.

Dies trifft auf zahlreiche Stiftungen im Bereich Kultur, wie bei Museen oder Bibliotheken zu. Die Stiftungen besitzen oftmals lediglich Kunstwerke, Medienbestände oder Immobilien, also Sachvermögen. Stiftungen des öffentlichen Rechts werden, auf Grund ihres geringen Kapitals, dauerhaft staatliche Zuwendungen benötigen.

Kirchliche Stiftungen

Bei kirchlichen Stiftungen werden zum Großteil Aufgaben der Kirche wahrgenommen. Die Stiftungen werden von der Kirche selbst ins Leben gerufen oder nach dem Willen des Stifters unterliegen sie der Aufsicht der Kirche.

Die Stiftungen werden durch staatliche Behörden anerkannt. Hier greift jedoch nur die für das Kirchenrecht zuständige Kirchenbehörde. Eine Ausnahme bilden Berlin und Hamburg, wo die kirchliche Stiftung auch der staatlichen Stiftungsaufsicht unterliegt.

Familienstiftungen

Familienstiftungen dienen zum überwiegenden Teil der Unterstützung bestimmter Familienmitglieder oder bestimmter Familien. Hier lässt sich unterscheiden zwischen privaten Familienstiftungen oder Stiftungen, welche an ein Familienunternehmen gebunden sind.

Auch diese Stiftungen werden von der staatlichen Behörde anerkannt. Familienstiftungen sind nicht gemeinnützig. Alle 30 Jahre greift hier die Erbersatzsteuer.

Privatnützige Stiftungen

Privatnützige Stiftungen gelten als Bindeglied zwischen Familienstiftungen und gemeinnützigen Stiftungen. Privatnützige Stiftungen kommen nicht in den Genuss von Steuervorteilen. Häufig sind Gemeinschaftsstiftungen verbreitet. Ihr Vermögen ziehen sie zum Großteil aus Zustiftungen, welche separat in so genannten Themenfonds verwaltet werden.

Stiftungen, welche Spenden erhalten und auch Treuhandstiftungen verwalten bezeichnet man als Dachstiftungen. Die größte Stiftung in Deutschland ist die Robert Bosch Stiftung GmbH, welche über ein Vermögen von 5 Milliarden Euro verfügt. Weitere bekannte Stiftungen sind die Volkswagen Stiftung, die Bertelsmann Stiftung oder die Deutsche Bundesstiftung Umwelt.

Vorteile einer Stiftung

  • steuerliche Anreize
  • Schutz des Lebenswerks
  • effektive Lösungen der Erb- und Nachfolgefrage
  • Förderung des Gemeinwesens
  • Erhalt von Werten
  • Schutz des Vermögens
  • Kontrolle über Einsatz der Stiftungsmittel
  • Drittellösung (Selbstbehalt)
  • Marketinginstrument für Unternehmen

Nachteile einer Stiftung

  • an Satzung gebunden
  • eingeschränkte unternehmerische Freizeit
  • Änderung des Stiftungszweckes nicht möglich