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Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Überblick

Allgemeine Informationen

Die Partnergesellschaften, oder auch Partnerschaftsgesellschaften, wurden im Jahre 1995 eingeführt. Diese Rechtsform bietet sich speziell für Freiberufler an und verschafft Ihnen, gegenüber der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), deutliche Vorteile, denn die Haftung lässt sich bei Partnergesellschaften beschränken auf den jeweiligen vom Partner zu verantwortenden Anteil.

Dies bedeutet im Klartext, dass wenn es zu einem Schadenfall der Partnerschaftsgesellschaft kommt, letztlich nur derjenige zur Rechenschaft gezogen wird, welcher den Schaden auch verursacht hat. Bei einer GbR würde in diesem Fall die Gesellschaft haftbar gemacht werden.

Partnergesellschaften gelten als Zusammenschlüsse von Freiberuflern, welche einer gemeinsamen und aktiven Tätigkeit nachgehen. Eine bloße Kapitalbeteiligung ist jedoch bei Partnergesellschaften ausgeschlossen.

Die rechtliche Grundlage für Partnergesellschaften bietet das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG). Dieser Gesetzestext erläutert auch die Definition freier Berufe. Eine Partnergesellschaft ist lediglich für Freiberufler gedacht. Mischformen, wie etwa Freiberufler und Gewerbetreibende, sind aus diesem Grund nicht möglich.

In einer Partnergesellschaft schließen sich vorwiegend Rechtsanwälte, Journalisten oder Ärzte zusammen. Von der Struktur her lässt sich eine Partnergesellschaft am ehesten mit einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) vergleichen. Eine Partnergesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus und unterscheidet sich somit von den Kapital- und Personenhandelsgesellschaften.

Die Partnergesellschaft bedarf einer Firmenbezeichnung, auch wenn sie kein Unternehmen im eigentliche Sinne führen darf. Im Namen erwähnt werden müssen die Berufsbezeichnung, der Namen von wenigstens einem Partner und die Zusätze “& Partner” oder “Partnerschaft”. In jüngster Zeit wurden auch Kürzel oder Fantasienamen zugelassen.

Die Gründung einer Partnergesellschaft

Wer eine Partnergesellschaft gründen möchte, muss dies schriftlich in einem Partnerschaftsvertrag festlegen. Den Vertrag müssen mindesten zwei Vertragspartner schließen. Weiterhin ist der Eintrag in das Partnerschaftsregister vorgeschrieben. Diese Eintragung kannst Du beim örtlichen Amtsgericht vornehmen lassen.

Ist ein Mindestjahresumsatz von 25.000 Euro zu erwarten, werden für den Eintrag Kosten von in etwa 125 Euro in Rechnung gestellt. Die Partnergesellschaft muss von allen Partnern gemeinsam angemeldet werden. Alle Zuständigkeiten der Geschäftsführung sind im Vertrag zu regeln. Wurde dort nichts anderes vereinbart, können alle Partner einer Partnergesellschaft die Geschäftsführung übernehmen.

Schriftlich festhalten sollte man vertraglich auch die Gewinn- und Verlustbeteiligung. Ein Mindestkapital ist für die Gründung von Partnergesellschaften nicht vorgeschrieben. Die Gehälter der Geschäftsführer können nicht als Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden, sondern werden dem jeweiligen Partner als Vorwegvergütung bei der steuerlichen Gewinnverteilung zugerechnet.

Da Partnergesellschaften kein Kaufmann im eigentlichen Sinne sind, entfallen auch die entsprechenden Buchführungspflichten. Ähnlich wie es bei freien Berufen gehandhabt wird, reicht für die Gewinnermittlung bei einer Partnergesellschaft ebenfalls eine Einnahmen-Überschussrechnung aus. Wer freiwillig bilanzieren möchte, kann dies natürlich tun.

Die verwendeten Wirtschaftsgüter werden den entsprechenden Partnern als Sonderbetriebsvermögen zugerechnet. Wenn an der Partnerschaftsgesellschaft keine berufsfremden Personen angeschlossen sind, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, Gewerbesteuer zu zahlen. Da die einzelnen Partner Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, muss jeder Partner Einkommenssteuer zahlen.

Die Haftung der Partner

Bei Partnerschaftsgesellschaften haften alle Partner persönlich und gesamtschuldnerisch. Ohnehin unterliegen zahlreiche Freiberufler der beschränkten Haftung. Man sollte daher rechtzeitig vor Vertragsabschluss prüfen, ob der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung anzuraten ist.

Es ist gesetzlich festgelegt, dass bei einer Partnergesellschaft nur die Personen haften, welche mit der Bearbeitung des entsprechenden Auftrages unmittelbar betraut waren. Bei Tätigkeiten, welche nicht direkt mit der Ausführung von Aufträgen in Verbindung gebracht werden können, zum Beispiel die Anschaffung eines neuen Computers, tritt die Gesellschaft als Gesamtschuldner auf.

Die Auflösung von Partnergesellschaften

Zur Auflösung einer Partnergesellschaft kommt es, wenn einzelne Partner einen entsprechen Beschluss fassen, wenn der Vertrag ausläuft und nur auf eine bestimmte Zeit geschlossen wurde, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn ein entsprechendes Gerichtsurteil vorliegt.

Wenn über das Privatvermögen eines Partners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn ihm die Kündigung ausgesprochen wurde, oder ein entsprechender Beschluss der Partnerversammlung gefasst wird, scheiden einzelne Geschäftspartner aus der Gesellschaft aus.

Im Falle des Todes eines Geschäftspartners lässt sich vorab vereinbaren, dass seine Partnerschaft an Dritte vererbbar ist. Diese Personen können auch schon Partner in der Partnerschaftsgesellschaft sein.

Die Vorteile von Partnergesellschaften

  • vereinfachte Buchführung ist ausreichend (Einnahmen- Überschussrechnung)
  • nur die wirklich verantwortlichen Partner werden haftbar gemacht
  • kein Mindestkapital vorgeschrieben
  • keine notarielle Beglaubigung nötig
  • keine Zahlung von Gewerbesteuer notwendig

Die Nachteile von Partnergesellschaften

  • Beteiligung und Geschäftsführung in der Gesellschaft lassen sich nur schwer trennen
  • die Gründung einer Partnergesellschaft ist nur für Freiberufler möglich
  • persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder im Schadensfall