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Steuern und Finanzamt


Finanzamt und SteuernÜbersicht:

Steuern & Zuschläge:

Planst Du eine Existenzgründung, wirst Du Dich mit dem Thema Finanzamt befassen müssen. Die Finanzämter sind örtliche Behörden der Finanzverwaltung und verwalten, neben den Besitz- und Verkehrssteuern, auch die Gemeinde- und Ländersteuern.

Wer ein Gewerbe anmeldet, kann sich die zusätzliche Anmeldung beim Finanzamt sparen, denn die Behörde wird von der jeweiligen Kommune automatisch über Deine Unternehmensgründung informiert. Freiberufler müssen ihre Tätigkeit selbst beim örtlichen Finanzamt anmelden.

Haben die Finanzämter Kenntnis von Deiner Unternehmensgründung erhalten, verschicken sie einen Fragenbogen zur steuerlichen Erfassung. Möchtest Du in Deinem Unternehmen Mitarbeiter beschäftigen, dann musst Du die von den Löhnen einbehaltene Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abführen.

Genauso verhält es sich mit dem Solidaritätszuschlag. Ist Dein Angestellter Mitglied einer Kirche, dann ist auch die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen. Die Kirchensteuer ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und variiert zwischen 8 oder 9% der Lohnsteuer.

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Nachdem dein zuständiges Finanzamt Kenntnis von Deiner geplanten Unternehmensgründung erhalten hat, wirst Du diesen Fragebogen mit der Post zugeschickt bekommen. In diesem Fragebogen musst Du Deine zu erwartenden Umsätze und Gewinne aufführen. Diese lassen sich durch eine geschätzte Einnahmen- Überschussrechnung ermitteln.

Wenn Du Deine Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellst, solltest Du dabei nicht zu knapp kalkulieren. So kannst Du hohe Steuernachzahlungen im Folgejahr vermeiden. Ein sorgfältiges Ausfüllen des Fragebogens ist notwendig, damit das Finanzamt Deine berufliche Tätigkeit steuerlich entsprechend zuordnen kann.

Existenzgründer, welche den Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit erhalten, müssen dem Finanzamt, neben diesem Fragebogen, auch ihren Businessplan vorlegen. Nach Bearbeitung des Fragebogens bekommst du deine Steuernummer zugeteilt.

Finanzamt und SteuernDie Steuervorauszahlung

Mit der Zusendung der Steuernummer teilt Dir Dein Finanzamt auch mit, in welcher Zeitspanne Du Deine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben hast. Meist hat dies in den ersten beiden Geschäftsjahren am zehnten jedes Monats zu erfolgen. Wer Angestellte beschäftigt, muss eine Lohnsteueranmeldung abgeben. Dies kannst Du auf elektronischem Weg über die ELSTER-Software  erledigen.

Die Steuervoranmeldung gibt Auskunft über Deine Umsätze und die für Deine Investitionen abzuführende Vorsteuer. An das Finanzamt ist letztlich die Differenz aus Vorsteuer und Umsatz abzuführen. Aus Deinem Betriebsgewinn wird das Finanzamt nun die Einkommenssteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer ermitteln. Es ist möglich, dass die Steuervorauszahlungen der tatsächlichen Gewinnentwicklung angepasst werden, hierfür ist eine Antragsstellung notwendig.

Die Steuererklärung

Bis zum 31. Mai jedes Folgejahres musst Du Deine Einkommensteuer-, Umsatzsteuer und Gewerbesteuererklärung bei Deinem Finanzamt eingereicht haben. Beauftragst Du ein Steuerbüro mit der Erstellung dieser Unterlagen, dann verlängert sich die Zeitspanne bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Weitere Fristverlängerungen sind nur in Ausnahmefällen möglich.

Die Steuererklärung kannst Du ebenfalls über die bereits erwähnte ELSTER-Software erledigen. Das Finanzamt prüft nach Abgabe deiner Steuererklärung, ob und in welcher Höhe Steuer nachgezahlt werden muss, oder ob dich eine Rückzahlung der Steuern erwartet. Wer die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nicht einhält, muss mit Säumniszuschlägen rechnen.

Die Kleinunternehmerregelung

Bereits im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung musst Du angeben, ob Du als Kleinunternehmer geführt werden möchtest, ist dies der Fall, musst Du keine Umsatzsteuer abführen, jedoch kann von der Kleinunternehmerregelung nur Gebrauch machen, wer im vergangenen Kalenderjahr weniger als 17.500 Gesamtumsatz zzgl. Umsatzsteuer erzielte.

Weitere Fragen & Antworten für Kleinunternehmer

Im laufenden Geschäftsjahr muss der Gewinn geringer als 50.000 Euro ausfallen. Wirst Du als Kleinunternehmer geführt, brauchst Du in Deinen Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen und auch die Geltendmachung der Vorsteuer entfällt. Dies hat nicht nur Vorteile. Sind zum Beispiel in der Gründungsphase größere Anschaffungen nötig, kann es sich nachteilig auswirken. Die Steuerberater geben Dir Tipps, ob und wie weit es sich lohnt, im konkreten Fall auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.

Nun die einzelnen Steuern im Überblick:

1. Besitzsteuern

 Die EinkommenssteuerDie Einkommenssteuer

Auf jedes Einkommen, welches natürliche Personen erzielen, wird eine Einkommenssteuer erhoben. Dies schreibt das Einkommenssteuergesetz vor. Teile der Einkommenssteuer sind die Lohnsteuer, die Kapitalertragssteuer, die Bauabzugssteuer und die Aufsichtsratssteuer. Man bezeichnet diese Steuerarten als Quellensteuer, da sie immer unmittelbar an der jeweiligen Quelle abgezogen werden.

Bei der Einkommenssteuer kann ein Grundfreibetrag von 8.004 Euro geltend gemacht werden. Der Steuersatz beträgt 14%. Als Grundlage für die Veranlagung zur Einkommenssteuer wird die Einkommenssteuererklärung herangezogen. Auch der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und die Arbeitnehmersparzulage werden mit der Erhebung der Einkommenssteuer festgelegt.

Die Körperschaftssteuer

Auf das Einkommen juristischer Personen wird Körperschaftssteuer erhoben. Darunter fallen zum Beispiel von juristischen Personen geführte Gewerbebetriebe, Erwerbes- und Wirtschaftsgenossenschaften, Kapitalgesellschaften und Stiftungen.

Die Körperschaftssteuer entspricht der Summe aller Einkünfte minus aller abzugsfähigen Ausgaben und eines eventuellen Verlustvortrages. Auch Zinserträge sind hierbei voll steuerpflichtig. Die Höhe der Körperschaftssteuer beträgt 15%, ob der Gewinn im Unternehmen verblieb, oder eine Gewinnausschüttung erfolgte, bleibt hiervon unberührt.

Die Gewerbesteuer

Gewerbebetriebe müssen auf ihren Ertrag Gewerbesteuer zahlen. Dies legt das Gewerbesteuergesetz fest. Besteuert werden, neben Gewerbebetrieben, auch Kapitalgesellschaften. Hierbei ist ein Freibetrag von 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften zu berücksichtigen. Für Vereine werden 5.000 Euro angesetzt. Nicht gewerbesteuerpflichtig sind Freiberufler und nicht gewerblich tätige Unternehmen.

Die Basis für die Berechnung der Gewerbesteuer bildet der Gewerbeertrag, welcher sich aus Kürzungen, Hinzurechnungen und dem Gewinn zusammensetzt. Aus diesem Gewerbeantrag wird ein Messbetrag ermittelt. Hier kommt eine Steuermesszahl von 3,5% zur Anwendung. Hinzu kommt ein Hebesatz, welchen jede Gemeinde individuell festlegt. Dieser Hebesatz sollte mindestens 200 betragen. Es kommt jedoch auch vor, dass sich, zum Beispiel in Großstädten, dieser Wert um 500 bewegt.

Steuern und FinanzenDer Solidaritätszuschlag

Ergänzend zu Körperschaftssteuer und Einkommenssteuer wird der Solidaritätszuschlag erhoben. Dieser beträgt 5,5% der jeweiligen Steuer. Der Solidaritätszuschlag wird seit dem Jahre 1991 erhoben und dient der Finanzierung der durch die deutsche Wiedervereinigung entstandenen Kosten. Die Einkommenssteuererklärung bildet die Grundlage der Berechnung.

Im Unterschied zu anderen Steuern werden bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags auch Kinderfreibeträge berücksichtigt. Erst wenn die Lohnsteuer einen bestimmten Betrag erreicht hat, wird ein Solidaritätszuschlag erhoben. Bei geringfügig Beschäftigen wird ein Pauschalbetrag von 2 % angesetzt.

2. Verkehrssteuern

Die Umsatzsteuer

Werden Waren oder Dienstleistungen verkauft, dann wird die Umsatzsteuer, oder auch Mehrwertsteuer, erhoben. Der allgemeine Steuersatz liegt hier bei 19%. Für Kunst- und Medienberufe oder Hotelübernachtungen gilt ein ermäßigter Wert von 7%. Umsatzsteuer ist in jeder Rechnung getrennt auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Kleinunternehmer zahlen keine Umsatzsteuer.

Die Grunderwerbssteuer

Die Grunderwerbssteuer wird fällig, wenn man ein Grundstück erwirbt. Der Steuersatz liegt bei 3,5%. Die einzelnen Bundesländer können den Steuersatz seit dem Jahre 2006 individuell festlegen.

Nach Zahlung dieses Betrags stellt das Finanzamt eine Unbedenklichkeitserklärung aus, welche die Vorraussetzung darstellt für die Eintragung in das Grundbuch. Liegt der Verkaufswert unter 2.500 Euro oder handelt es sich bei dem Käufer um einen Familienangehörigen oder direkten Verwandten des Verkäufers, wird keine Grunderwerbssteuer erhoben.