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Handelsregistereintragung

HandelsregistereintragungEinen Eintrag in das Handelsregister müssen Kaufleute vornehmen lassen, ausgenommen Kleingewerbetreibende und die BGB-Gesellschaft (GbR). Der Eintrag in das Handelsregister ist generell von Vorteil, da die hinterlegten Informationen einen positiven Eindruck bei potentiellen Geschäftspartnern, Behörden oder Banken hinterlassen und für der Seriosität deines Unternehmens bürgen.

Voraussetzungen für die Handelsregistereintragung

Voraussetzung für den Eintrag in das Handelsregister ist, dass du einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb führst und eine Buchführung im kaufmännischen Sinne betreibst. Weitere Kriterien sind die Höhe des eingebrachten Kapitals, der Jahresumsatz, die Anzahl der Mitarbeiter, die Anzahl und Art der Geschäftsvorgänge oder die Inanspruchnahme von Krediten. Es gibt keine festgelegte Definition, ob man nun zu einem Handelsregistereintrag verpflichtet ist oder nicht. Von Bedeutung ist das betriebliche Gesamtbild. Bist du dir unsicher, ob der Handelregistereintrag für dich relevant ist, dann kann man Dir bei der IHK mit Sicherheit weiterhelfen.

Der seriöse Eindruck, welchen der Eintrag im Handelsregister mit sich bringt, ist ganz klar ein Pluspunkt bei Banken, Behörden und potentiellen Kunden, welche häufig vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen nachprüfen, ob ein Eintrag im Handelsregister vorliegt. Es macht einfach einen guten Eindruck wenn man erkennt, der Betrieb richtet sich nach den im Handelsgesetzbuch festgeschriebenen Regelungen. Meist setzen auch Fachverbände bei ihren Mitgliedern einen Eintrag im Handelsregister voraus.

Pflichten durch die Handelsregistereintragung

Für dich als Gründer wird es durch den Handelsregistereintrag zur Pflicht, deine Handelsgeschäfte und deine Vermögenslage zu dokumentieren. Neben der lückenlosen Buchführung sind auch Inventuren und eine Bilanz zu Beginn und am Ende jedes Geschäftsjahres fällig. Diese Dokumente müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Eine sechsjährige Frist besteht für die Kopien versendeter Dokumente und für eingegangene Handelsbriefe.

Für im Handelsregister eingetragene Firmen gelten generell die Regelungen des HGB. Bestimmte Vorschriften, welche für Nichtkaufleute gelten, besitzen keine Gültigkeit. Auf den Geschäftsbriefen dürfen bestimmte Angaben nicht fehlen, dies ist abhängig von der jeweiligen Rechtsform. Dazu zählen die vollständige Firmenbezeichnung zuzüglich der entsprechenden Rechtsform, der Firmensitz, die Handelsregisternummer und das Registergericht.

Handelsregistereintragung beim NotarDie Eintragung in das Handelsregister ist kostenpflichtig. Der Notar verlangt eine Gebühr für die Beglaubigung des Antrages und auch beim Amtsgericht fallen Kosten an. Die Höhe ist unterschiedlich und abhängig vom Vermögen des Betriebes, dem Geschäftswert der Firma. Bei Neugründungen entscheidet das vorhandene Eigenkapital über die Kostenhöhe. Voraussetzung für den Eintrag in das Handelsregister ist eine notarielle Beglaubigung der Angaben. Diese leitet der Notar in der Regel an das zuständige Amtsgericht weiter. Die weiteren Dokumente sind abhängig von der gewählten Rechtsform. So kann es sich um den Gesellschaftsvertrag, eine Liste der Gesellschafter, die Legitimation des Geschäftsführers oder einen Sachgründungsbericht handeln.

Bevor man den Handelsregistereintrag vornimmt, sollte man die konkrete Unternehmensbezeichnung festlegen. Im Zweifelsfall bietet es sich an, bei der IHK prüfen zu lassen, ob der Firmennamen bereits vergeben ist, so lassen sich Streitereien um das Wettbewerbsrecht ausschließen. Handwerksbetriebe benötigen vor der Eintragung in das Handelsregister eine Gewerbeerlaubnis und eine Stellungnahme der entsprechenden Handwerkskammer, wird dies versäumt, kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitungszeit des Handelsregistereintrags kommen.

Wenn alle Unterlagen vollständig sind und der fällige Kostenvorschuss direkt an die Gerichtskasse entrichtet wird, sollte die Bearbeitungsdauer für einen Handelsregistereintrag nicht länger als drei bis fünf Werktage in Anspruch nehmen. Wer zum Eintrag in das Handelsregister verpflichtet ist und dem nicht nachkommt, muss mit einem Zwangsgeld von bis zu 5 000 Euro rechnen.