Finanzamt

FinanzamtFinanzämter fungieren als örtliche Behörden der Finanzverwaltung der einzelnen Bundesländer. In den Finanzämtern werden die Besitz- und Verkehrsteuern, die Gemeindesteuern und die Ländersteuern verwaltet. Jeder Existenzgründer wird sich also zwangsläufig mit dem Thema Finanzamt auseinandersetzen müssen. Hier erhältst Du wichtige Informationen.

Meldest Du ein Gewerbe an, werden die Finanzämter automatisch über die Unternehmensgründung informiert. Unabhängig davon ist jede Unternehmensgründung dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Finanzämter verschicken daraufhin einen Fragebogen, welcher der steuerlichen Erfassung dient. Werden im Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt, muss die von den Löhnen und Gehältern einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Ebenso ist mit dem Solidaritätszuschlag zu verfahren. Ist Dein Mitarbeiter Mitglied einer Kirche, welche Kirchensteuer erhebt, dann ist auch diese einzubehalten und abzuführen. Die Höhe der Kirchensteuer variiert zwischen den einzelnen Bundesländern und liegt bei 8 oder 9% der Lohnsteuer.

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Dieser Fragebogen wird Dir nach dem Erstkontakt mit dem Finanzamt zugeschickt. Die Gewerbeämter informieren das Finanzamt über die Firmengründung. Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und müssen daher das Finanzamt selbst über die geplante Firmengründung informieren.

Im Fragebogen sind Angaben zu den erwartenden Umsätzen und Gewinnen zu machen. Diese sind auf der Grundlage einer Einnahmen- Überschussrechnung zu schätzen. Bei der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben sollten Unternehmer nicht zu knapp kalkulieren, so lassen sich im Folgejahr hohe Steuernachzahlungen vermeiden. Um Deine Tätigkeit steuerlich zuordnen zu können, ist es nötig, den Fragebogen sorgfältig auszufüllen.

Geschieht dies nicht, ist mit Rückfragen und einer verzögerten Bearbeitung zu rechnen. Gründer, welche von der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss beziehen, müssen dem Finanzamt auch den Businessplan vorlegen. Ist der Fragebogen bearbeitet, wird dem Unternehmer seine Steuernummer zugeteilt.

Die Steuervorauszahlungen

In welchem Zeitraum Du Deine Umsatzsteuervoranmeldung bei der Verwaltung abzugeben hast, teilt Dir das Finanzamt mit. In der Regel erfolgt dies in den ersten beiden Geschäftsjahren jeweils am zehnten jedes Monats. Beschäftigst Du Mitarbeiter, bist Du verpflichtet, eine Lohnsteueranmeldung abzugeben. Dies geschieht auf elektronischem Weg, mittels der kostenfrei verfügbaren ELSTER Software (www.elster.de). In der Voranmeldung finden die Umsatzsteuer der eigenen Umsätze, sowie die Vorsteuer Deiner Einkäufe Erwähnung.

Die sich aus Umsatz und Vorsteuer ergebende Differenz wird letztlich an das Finanzamt abgeführt. Das Finanzamt wird aus dem zum Gewinn gemachten Angaben den Solidaritätszuschlag, die Einkommenssteuer und die Kirchensteuer ermitteln. Auf Antrag können die Vorauszahlungen der tatsächlichen Gewinnentwicklung angepasst werden.

Die Steuererklärung

Die Einkommenssteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung muss Du bis zum 31. Mai jedes Folgejahres bei Deinem zuständigen Finanzamt abgeben. Werden die Unterlagen von einem Steuerberater erstellt, bleibt Zeit bis zum 31. Dezember des Folgejahres. In Ausnahmefällen ist eine Fristverlängerung möglich. Die Steuererklärung kann ebenfalls über die oben genannte ELSTER Software erfolgen.

Nach Abgabe der Steuererklärung wird das Finanzamt prüfen, ob Steuer nachgezahlt werden muss oder eine Rückerstattung der Steuer winkt. Die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen sollten unbedingt eingehalten werden. Sonst ist mit Säumniszuschlägen zu rechnen. Für eventuelle Steuernachzahlungen sollte man gewappnet sein und entsprechende Beträge zurücklegen.

Die Kleinunternehmerregelungste

Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung hat jeder Unternehmer anzugeben, ob er als Kleinunternehmer geführt werden möchte. Trifft dies zu, muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen können Unternehmer, deren Gesamtumsatz zzgl. Umsatzsteuer im vergangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstieg und im laufenden Geschäftsjahr geringer als 50 000 Euro ausfallen wird.

Kleinunternehmer weisen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und müssen auch keine Vorsteuer geltend machen. Dies kann allerdings von Nachteil sein, wenn zum Beispiel in der Gründungsphase größere Investitionen geplant sind. In diesem Falle bietet es sich an, mit einem Steuerberater zu besprechen, ob es Sinn macht, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.

Wichtige Informationen über die einzelnen Steuern im Überblick

Besitzsteuern

Die Einkommenssteuer

Einkommenssteuer wird auf jedes Einkommen von natürlichen Personen erhoben. Dies ist im Einkommenssteuergesetz rechtlich verankert. Die Lohnsteuer, die Bauabzugsteuer, die Kapitalertragsteuer und die Aufsichtsratssteuer werden als Teile der Einkommenssteuer betrachtet und gelten als Quellensteuern, da sie unmittelbar an der jeweiligen Quelle abgezogen werden. Bei der Einkommenssteuer gilt ein Grundfreibetrag von 8 004 Euro. Der Steuersatz beträgt 14%. Die Veranlagung zur Einkommenssteuer erfolgt auf der Grundlage der Einkommenssteuererklärung. Mit der Festsetzung der Einkommenssteuer werden auch die Kirchensteuer, die Arbeitnehmersparzulage und der Solidaritätszuschlag festgelegt.

Die Körperschaftssteuer

Die Körperschaftssteuer wird auf das Einkommen juristischer Personen erhoben, dabei handelt es sich zum Beispiel um Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Stiftungen oder Gewerbetriebe von juristischen Personen. Die Körperschaftssteuer unterliegt dem zu versteuernden Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres und entspricht der Summe aller Einkünfte, abzüglich der abzugsfähigen Ausgaben und einem eventuellen Verlustvortrag. Somit sind auch Zinserträge voll steuerpflichtig. Die Höhe der Körperschaftssteuer beträgt 15%, unberührt davon bleibt, ob eine Gewinnausschüttung erfolgte oder der Gewinn im Unternehmen verblieb.

Die Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird auf den Ertrag von Gewerbebetrieben erhoben. Das Gewerbesteuergesetz bildet die Rechtsgrundlage dieser Objektsteuer. Besteuert werden Gewerbebetriebe und im Sinne des Einkommenssteuerrechts auch Kapitalgesellschaften. Der Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften beträgt 24 500 Euro. Für Vereine werden 5 000 Euro zu Grunde gelegt. Freiberufler und nichtgewerblich Tätige sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Grundlage der Berechnung bildet der Gewerbeertrag, welcher sich aus dem Gewinn und Hinzurechnungen und Kürzungen zusammensetzt. Daraus wird ein Messbetrag ermittelt. Die Steuermesszahl beträgt 3,5%. Hinzu kommt ein von den Gemeinden festzulegender Hebesatz, welcher mindestens 200 betragen sollte, in Großstädten sich jedoch auch auf Werten um 500 bemessen kann.

Der Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird ergänzend zur Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer erhoben und beträgt 5,5% der jeweiligen Steuer. Die Steuer wurde im Jahre 1991 eingeführt, um die durch die Wiedervereinigung Deutschlands entstandenen Kosten zu finanzieren. Grundlage der Berechnung bildet die Einkommenssteuererklärung. Bei der Berechnung werden, im Gegensatz zu anderen Steuern, Kinderfreibeträge berücksichtigt. Der Solidaritätszuschlag kommt erst zum Tragen, wenn die Lohnsteuer einen bestimmten Betrag erreicht hat. Bei geringfügig Beschäftigten werden pauschal 2% zu Grunde gelegt.

Verkehrsteuern

Die Umsatzsteuer

Umsatzsteuer, oder auch Mehrwertsteuer, wird immer dann erhoben, wenn Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf angeboten werden. Der allgemeine Steuersatz beträgt 19%. Für Hotelübernachtungen oder Kunst- und Medienberufe gelten ermäßigt 7%. Die Umsatzsteuer muss in den Rechnungen extra ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt werden. Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit.

Die Grunderwerbssteuer

Beim Kauf eines Grundstücks wird die Grunderwerbssteuer fällig. Der Steuersatz beläuft sich auf 3,5%. Seit dem Jahre 2006 können die einzelnen Bundesländer den Steuersatz selbst festlegen. Nach der Zahlung des Betrages wird vom Finanzamt eine Unbedenklichkeitserklärung ausgestellt, diese ist Vorraussetzung, damit ein Eintrag in das Grundbuch erfolgen kann. Keine Grunderwerbssteuer wird erhoben, wenn der Käufer ein direkter Verwandter des Verkäufers ist oder wenn der Verkaufswert unter 2 500 Euro liegt.