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Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft ist Träger der sozialen Unfallversicherung für Unternehmen und deren Beschäftigte. Bereits 1881 machte sich Kaiser Wilhelm I. im Deutschen Reichstag stark für die Einführung einer Sozialversicherung, welche Arbeiter gegen Unfälle absichert. Drei Jahre vergingen, bis Reichskanzler Otto von Bismarck das Anliegen umsetzte und so hat die Berufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung seit dem Jahre 1884 Bestand.

BerufsgenossenschaftAlle Unternehmen sind in ihrem jeweiligen Gewerbezweig gesetzlich pflichtversichert. Unternehmensgründungen und die Übernahme von Firmen sind der Berufsgenossenschaft zu melden. Auch eine Durchschrift der Gewerbeanmeldung wird vom Gewerbeamt automatisch an die Berufsgenossenschaft verschickt. In Deutschland unterscheidet man in gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften.

Während die gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Wirtschaftszweigen gegliedert sind, werden die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nach Regionen unterteilt. In der Berufsgenossenschaft sind etwa 20 000 Mitarbeiter beschäftigt. Die Berufsgenossenschaft unterliegt der staatlichen Aufsicht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesversicherungsanstalt überwachen die Wahrnehmung der Aufgaben der Berufsgenossenschaft. Jährlich werden etwa eine halbe Million Arbeitsunfälle aktenkundig gemacht. Hierfür ist ein Formblatt erhältlich. Diese Unfallanzeige ist auszufüllen und der zuständigen Berufsgenossenschaft umgehend zu übersenden.

Wen versichert die Berufsgenossenschaft?

Alle Arbeitnehmer und Auszubildenden sind in der Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert, dies geschieht unabhängig vom jeweiligen Einkommen. Auch Fahrgemeinschaften sind auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeitsstelle versichert. Das Gleiche trifft auf Schüler, Studenten, Landwirte, Kinder in Kindereinrichtungen und Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz und Organ- und Blutspender zu.

Wer als Unternehmer keine Mitarbeiter beschäftigt, ist nicht automatisch pflichtversichert. Selbstständige und Freiberufler können sich freiwillig versichern, dies trifft auch auf mithelfende Ehepartner zu, sofern diese nicht bereits gesetzlich pflichtversichert sind. Eine freiwillige Versicherung in der Berufsgenossenschaft kann Sinn machen, da die Jahresbeiträge relativ gering sind und man einen umfassenden Versicherungsschutz genießt. Freiwillig Versicherte können, im Gegensatz zu Pflichtversicherten, die Versicherungssumme bis zum gesetzlich festgeschriebenen Höchstrahmen frei wählen. Bei einer Unternehmensgründung ist die Berufsgenossenschaft binnen einer Woche zu informieren. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Tag der Firmengründung an, bzw. vom ersten Tag an, an welchem Personal eingestellt wurde. Wer sein Unternehmen nicht bei der Berufsgenossenschaft erfasst, muss mit rückwirkenden Zahlungen rechnen.

Das Leistungsspektrum der Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft schützt ihre Mitglieder vor Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen, welche bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eintreten. Der Versicherungsschutz besteht während der gesamten Tätigkeit, zuzüglich des Hin- und Rückweges. Im Vordergrund des Leistungsspektrums der Berufsgenossenschaft steht die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation von Geschädigten. Dabei arbeiten die Berufsgenossenschaften eng mit den örtlichen Ärzten und Krankenhäusern zusammen.

Die Leistungen der Berufsgenossenschaft:

  • Heilbehandlung
  • Verletztenrente
  • Pflegegeld
  • Waisenrente
  • Sterbegeld
  • Hinterbliebenenrente
  • Leistungen zur Rehabilitation
  • Rentenabfindung

Die Überwachung und Beratung der Unternehmen wird von Aufsichtspersonen durchgeführt. Diese können zum Beispiel das Stilllegen von Maschinen erwirken und wenn nötig auch mit entsprechenden Zwangsmitteln erreichen. Weiterhin verfügt die Berufsgenossenschaft über eigene Schulungseinrichtungen, welche Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte ausbildet, welche dann direkt im jeweiligen Unternehmen zum Einsatz kommen.

Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft werden im Umlageverfahren erhoben. Zu Beginn des Jahres werden die Kosten des vergangenen Jahres fällig. Ebenso ist die Zahlung von Beitragsvorschüssen üblich. Die Höhe der Unfallgefahr wird durch so genannte Gefahrentarife bestimmt. Hierbei unterliegen einzelne Wirtschaftszweige bestimmten Gefahrenklassen. Folglich wird eine Büroangestellte in eine geringere Gefahrenklasse eingestuft werden als ein Schornsteinfeger.

Als Sozialversicherungsträger handelt es sich bei der Berufsgenossenschaft um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche sich selbst verwaltet. Die Berufsgenossenschaft finanziert sich aus den Beiträgen der Unternehmer. Die Höhe des Beitrages ist abhängig von der eben erläuterten Höhe der Unfallgefahr und der Höhe der jährlichen Arbeitsentgeltzahlungen. Im Unterschied zu anderen Zweigen der Sozialversicherung in Deutschland zahlen Arbeitnehmer, Studenten und Schüler keine Beiträge. Folglich bleibt von Änderungen der Beiträge zur Berufsgenossenschaft der jeweilige Nettolohn unberührt.

Anders schaut es jedoch mit den Lohnnebenkosen der Unternehmer aus. Kommt es zu einem Unfall haftest nicht du als Unternehmer für den Schaden, sondern der Betreffende wendet sich umgehend an die Berufsgenossenschaft. Die Rechtsgrundlagen der Berufsgenossenschaft bilden das Sozialgesetzbuch VII, die Berufskrankheiten-Verordnung und das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz.