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Das Impressum: Pflichtangaben auf einen Blick

Die Impressum-Pflichtangaben verunsichern immer noch viele Betreiber von Webseiten im Internet. Unabhängig davon, ob es sich um eine gewerbliche oder private Seite handelt, werden durch das Telemediengesetz (TMG) für das Impressum Pflichtangaben vorgegeben. Liegt kein den Vorgaben entsprechender Impressum-Inhalt vor, drohen Bußgelder in Höhe bis zu 50.000 Euro und kostenspielige Abmahnungen.

Impressum-Pflichtangaben für jede Webseite

Die Impressum-Pflichtangaben müssen auf jeder öffentlich erreichbaren Webseite in der vorgegebenen Form angeführt sein. Dieser sogenannten Kennzeichnungspflicht nach dem Telemediengesetz unterliegen daher alle privaten und gewerblichen Webseiten. Ausgenommen von dieser Kennzeichnungspflicht durch die Impressum-Pflichtangaben sind einzig Webseiten, die rein persönlichen Zwecken dienen und von nicht befugten Personen nicht eingesehen werden können. Dazu zählen alle Seiten, die eine Schutzvorrichtung wie den Zugang über ein Passwort oder die Einwahl über einen privaten Server aufweisen. In Bezug auf die Impressum-Pflichtangaben für sogenannte Baustellen-Seiten, also im Aufbau befindliche Unternehmens-Webseiten, gibt es zwei sich widersprechende Gerichtsurteile. Das Landgericht Düsseldorf entschied sich am 15. Dezember 2010 (Az.12 O 312/10) gegen die Impressum-Pflichtangaben bei diesen Webseiten; das Landgericht Aschaffenburg stellte mit dem Urteil vom 3. April 2012 (AZ. 2 HK O 14/12) fest, dass auch für Baustellen-Seiten ein Impressum verpflichtend ist, sofern es sich um eine Seite mit wirtschaftlichen Interessen handelt.

 

Diese Impressum – Angaben müssen vorhanden sein

Im ersten Schritt betrachtet dieser Beitrag das „Was“, also jene Inhalte, die im Impressum als Impressum-Pflichtangaben einzutragen sind. Bei privaten und öffentlich zugänglichen Webseiten reichen

  • Vor- und Nachnamen ohne Abkürzung des Vornamens
  • vollständige Anschrift (kein Postfach!)
  • Telefonnummer und E-Mail-Kontaktformular

 

als Impressum-Pflichtangabe aus. Bei Webseiten mit wirtschaftlichen Interessen sind die Impressum-Pflichtangaben wesentlich umfangreicher:

  • Vor- und Nachname ohne Abkürzung des Vornamens
  • vollständige Postanschrift des Firmensitzes (kein Postfach!)
  • bei Personengesellschaften (GbR), juristischen Personen (GmbH) Angabe der Firmenbezeichnung im handelsrechtlichen Sinn einschließlich des Rechtsformzusatzes
  • vertretungsberechtigte Personen, die für das Unternehmen rechtsverbindlich handeln können (Geschäftsführer, erster Vorsitzender des Aufsichtsrates)
  • mindestens zwei Kontaktmöglichkeiten wie Telefonnummer und E-Mail-Kontaktformular zur unmittelbaren Erreichbarkeit während der üblichen Geschäftszeiten (Antwortzeit laut EuGH eine Stunde)
  • Nennung der Aufsichtsbehörde, wenn eine Gewerbezulassung erforderlich ist (z. B. Handwerkskammer)
  • bei Eintrag im Handels-, Partnerschafts-, Vereins- oder Genossenschaftsregister sind Registername und Registernummer im Impressum als Pflichtangabe anzuführen
  • Umsatzsteuer- und Wirtschaftsidentifikationsnummer, wenn vorhanden (die Angabe der Steuernummer ist unnötig und birgt große Risiken!)

 

Befindet sich ein Unternehmen der Gesellschaftsformen AG, KG oder GmbH in Abwicklung oder in einem Liquidationsverfahren, muss dies in den Impressum-Pflichtangaben in Form eines einfachen Satzes angeführt werden. Selbstständige Ärzte, Anwälte und andere Hochschulabsolventen, deren berufliche Tätigkeit mit dem Studium im direkten Zusammenhang steht, führen folgende zusätzliche Informationen im Impressum als Pflichtangabe an:

  • zuständige Kammer als Aufsichtsbehörde
  • gesetzliche Berufsbezeichnung
  • Staat, der die Berufsbezeichnung verlieh
  • Genaue Bezeichnung der entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen und deren Zugänglichkeit

 

Erreichbarkeit der Impressum-Pflichtangaben und der Geltungsbereich

Ein genauso wichtiger Punkt wie das „Was“ ist das „Wie“: die Darstellung und Erreichbarkeit aller Impressum-Pflichtangaben.

  • Bezeichnung im Menü als Impressum oder Kontakt (beides wird von Gerichten akzeptiert)
  • Der Menüpunkt muss leicht erkennbar sein und bei jeder Auflösung gut sichtbar sein.
  • Das Impressum muss mit maximal zwei Klicks erreichbar sein.
  • Kontinuierliche Verfügbarkeit des Impressums und seiner Inhalte
  • Barrierefreiheit für alle Besucher der Seite: Eine grafische Darstellung der Impressum-Inhalte macht es beispielsweise Hilfsprogrammen für blinde Menschen unmöglich, die Informationen auszulesen.

Die Impressum-Pflichtangaben müssen auf jeder Webseite angeführt werden, sobald der Betreiber seinen Geschäftssitz in Deutschland hat. Dies ist unabhängig von der Domainendung und dem Server-Standort, an dem die Seite gehostet wird.

 

Typische Abmahnfallen im Impressum

Eine typische Abmahnfalle ist die Verwendung von Kartenausschnitten zur Anfahrtsbeschreibung. Dabei handelt es sich um urheberrechtlich geschütztes Material, das nur nach Erwerb einer meist kostenpflichtigen Lizenz genutzt werden darf. Besser ist in diesem Fall das Anbringen eines Links auf den Kartenanbieter. Muss aufgrund der Seiteninhalte oder Dienstleistung ein Jugendschutzbeauftragter ernannt werden, ist dieser im Impressum mindestens mit seinen Kontaktdaten anzuführen. Liegt der Schwerpunkt einer Webseite auf journalistisch-redaktionellen Inhalten, ist auf die Nennung des verantwortlichen Redakteurs im Impressum als Pflichtangabe zu achten.