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Einnahmen-Überschuss-Rechnung: So geht`s

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist mittlerweile ein Begriff, der jedem schon einmal zu Ohren kam. Doch was genau versteht man nun unter der so genannten EÜR? Das wissen die wenigsten. Wir wollen euch heute aufzeigen, wie sich eine EÜR zusammensetzt, wer sie nutzen kann und sollte und für wen diese doch sehr einfache Art der Buchführung leider nicht in Frage kommt.

Wer die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nutzen kann

Die Regelungen zur EÜR sind im § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz hinterlegt. Dort heißt es, dass alle Steuerpflichtigen, die nicht zum Führen von Büchern verpflichtet sind, ihre Gewinne mit Hilfe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufzeigen können. Oftmals wird die EÜR aufgrund des § auch als 4/3-Rechnung bezeichnet.

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Die übliche Buchführungspflicht, zu der die doppelte Buchführung, das Erstellen einer Bilanz und eines Abschlusses gehören, ist für alle juristischen Personen zwingend. Ausgenommen sind lediglich Freiberufler und Nicht-Kaufleute. Als Nicht-Kaufleute werden Personen bezeichnet, die einen einfachen Handels- oder Gewerbebetrieb führen, der keine Führung in kaufmännischer Weise bedingt. Hierbei spricht man oft auch von einem Klein- oder Handelsgewerbe. Dieses kann mit einfachen Strukturen und transparenten Geschäftsbeziehungen geführt werden. Allerdings gilt: Auch wenn der eigene Betrieb nicht kaufmännisch geführt werden muss, aber als GmbH, als oHG oder KG, sowie als AG firmiert, ist die Buchhaltungspflicht wieder gegeben. Ebenso müssen alle Unternehmer, die sich auch freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen, die doppelte Buchführung durchführen.

Zusätzlich müsst ihr beachten, dass selbst Nicht-Kaufleute buchführungspflichtig werden können. Das gilt beispielsweise dann, wenn euer Umsatz pro Jahr 500.000 Euro überschreitet, aber auch, wenn eure Gewinne höher als 50.000 Euro liegen.

EÜR: Immer mit Formular?

Für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gibt es seit dem Jahr 2005 ein Formular des Finanzministeriums, das zwingend für die EÜR verwendet werden muss. Ausnahmen gelten lediglich dann, wenn die gesamten Betriebseinnahmen einen Betrag von 17.500 Euro jährlich nicht überschreiten. In diesen Fällen ist auch eine formlose Gewinnermittlung möglich.

Erstellen der EÜR: So klappt es

Habt ihr nun festgestellt, dass ihr nicht der Buchführungspflicht unterliegt und wollt eure EÜR erstellen, dann solltet ihr zunächst alle Einnahmen und Ausgaben detailliert aufführen. In der Praxis haben sich hierfür Excel-Datenblätter bewährt, die teilweise schon als Muster von den örtlichen Industrie- und Handelskammern bereit gestellt werden.

Die Betriebseinnahmen und -ausgaben sind dabei jeweils getrennt voneinander aufzugliedern. In der Praxis hat sich die Aufschlüsselung der Einnahmen nach umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Einnahmen bewährt. Zusätzlich sollten Sachentnahmen, private Kfz- oder Telefonnutzung und die vereinnahmten Umsatzsteuern getrennt voneinander aufgeschlüsselt werden.

Bei den Ausgaben unterscheidet ihr zwischen den Wareneinkäufen und den bezogenen Dienstleistungen, den Löhnen und Gehältern für eure Mitarbeiter und den Abschreibungen. Weiterhin führt ihr Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (gwG) auf, die Kosten für das betrieblich genutzte Fahrzeug, aber auch Mieten, die ihr für eure Büros oder Werkshallen aufwendet.

Hinzu kommen die nur teilweise abziehbaren Betriebsausgaben, zu denen Geschenke oder Bewirtungskosten zählen. Die Gewerbesteuer stellt zwar eine Ausgabe dar, ist allerdings betrieblich nicht abziehbar. Deshalb solltet ihr sie getrennt von den abziehbaren Betriebsausgaben darstellen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge, sowie die gezahlte Umsatzsteuer sollten ebenfalls in der EÜR nicht fehlen.

Zusätzliche Aufzeichnungen

Neben der Aufschlüsselung der Ausgaben und Einnahmen nach den oben genannten Arten müsst ihr ebenfalls die jeweils anfallenden Umsatzsteuersätze aufzeichnen. Hinzu kommt, dass ihr das Zufluss-Abfluss-Prinzip verwenden müsst. Das bedeutet, eine Rechnung, die ihr euren Kunden am 17.12.2010 stellt, fließt nur dann in die EÜR als Betriebseinnahme ein, wenn diese noch in 2010 gezahlt wird. Zahlt euer Kunde hingegen am 03.01.2011, so ist die Einnahme dem neuen Wirtschaftsjahr zuzuordnen. Gleichermaßen verhält es sich mit eingehenden Rechnungen, nur wenn diese im alten Jahr gezahlt werden, könnt ihr sie als Betriebsausgaben ansetzen.

Am Ende der EÜR steht dann das Ergebnis für das Finanzamt. Dieses setzt sich aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und -ausgaben zusammen und ergibt somit einen Gewinn oder Verlust. Durch das Zufluss-Abfluss-Prinzip könnt ihr euren Gewinn noch verringern, wenn ihr alle Rechnungen im alten Jahr bezahlt. Das ist sinnvoll, um die Steuerlast für das alte Geschäftsjahr zu verringern. Hier solltet ihr aber stets auch die Rücksprache mit einem versierten Steuerberater suchen, um eine Optimierung der EÜR zu erreichen.